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von 1588 verfügte zwar noch weiter, daß auch für die durch die Universität approbierten Bücher die Druckerlaubnis erst in Dresden eingeholt werden sollte; doch scheint dem keine Folge gegeben worden zu sein. Dagegen wurden die Buchdrucker nun darauf vereidigt, ohne Censur der Universität und des Rats nichts zu drucken. Aber ebenso, wie die dresdener Supercensur – jedenfalls am Widerstande der Universität – scheiterte, ließ sich auch der Rat zu der erforderten regelmäßigen Visitation der Buchläden nicht herbei, „da sich niemand dazu gebrauchen lassen wollte.“ Daneben suchte sich die Universität außerdem die Censurbefugnisse immer mehr allein anzueignen und beanspruchte sogar 1598 die Censur über die Ratsmandate, wogegen sich der Rat – der sich die Lokalcensur, besonders auch über die Neuen Zeitungen, vorbehalten hatte – natürlich energisch sträubte.

Gegenstand eines weitern Streitpunkts, dessen Erledigung – neben der des soeben erwähnten – die Zeit eines ganzen Jahrhunderts erforderte, war die Vereidigung der Buchdrucker. Die Universität beanspruchte die Mitwirkung dabei, weil die dieselbe anordnenden Reskripte an Universität und Rat gemeinschaftlich gerichtet waren und erstere allem Anschein nach gern die in Wittenberg bestehenden Verhältnisse auf Leipzig übertragen hätte. Der Rat hingegen suchte sich mit Fug und Recht die Gewerbepolizei und die Jurisdiktion über seine Bürgerschaft mit Entschiedenheit zu wahren, siegte auch schließlich ob. Es würde jedoch zu weit führen, hier näher auf derartige Kompetenzstreitigkeiten einzugehen.

In der ganzen nachfolgenden Periode und bis zu Ende des Dreißigjährigen Kriegs scheint die Preßpolizei, soweit sie sich auf Verfolgung mißliebiger Schriften erstreckt, in Sachsen fast ganz geruht zu haben; nur wenige, ganz vereinzelte Fälle davon werden berichtet. Erst von der Michaelismesse 1651 an beginnt das Fahnden auf Schmähkarten und heterodoxe Schriften von neuem. Nach und nach wird auch in einzelnen Fällen eine genauere Bestimmung des bisher unklaren Begriffs von „Libell“, „Famosschrift“ und „Charteke“ gegeben. Verschiedene Mandate verbieten Schriften, die „wider die Ordentliche Obrigkeit lauffen“, oder die „den landesfürstlichen Regalien nachtheilige und gefährliche Dinge“ enthalten oder gegen „Unsere Jura und Unser Hohes Ansehen“ verstoßen. Den Schriftstellern und dem Preßgewerbe überhaupt war damit natürlich nicht gerade viel geholfen; das Belieben des Censors, und

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Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 598. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_09.djvu/077&oldid=- (Version vom 1.8.2018)