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ausgingen und feil gehalten würden, so ergehe der ernstliche Befehl, der Rat wolle hinfüro keine neuen Bücher, Lieder, Reime noch sonst etwas Neues drucken oder feil haben lassen, sie seien denn zuvor durch den Rektor der Universität, den Superintendenten und den Rat mit Fleiß übersehen worden. Diese wahrscheinlich auch nach Wittenberg erlassene Verordnung zieht zum ersten mal auch die Universität zur Beaufsichtigung der Presse mit herbei.

Als aber nach dem Tode Melanchthons die kryptocalvinistischen Streitigkeiten ausbrachen, hatte dies auch auf das Preßgewerbe merklichen Einfluß. Schon am 1. April 1560 hatte Kurfürst August das Reskript von 1558 neu eingeschärft und zwar mit spezieller Bezugnahme auf Bücher und mit der auffallenden Änderung, daß der Rat als Censurstelle nicht mehr erwähnt wird. Es wird demselben nur aufgetragen, die Buchdrucker vorzufordern, sie zu befragen, was sie in Druck haben, und solches von ihnen zu fordern und dem Rektor und den vier Dekanen zur Durchsicht zu übergeben, auch, wenn diese etwas Bedenkliches fänden, den Druck zu verhindern.

Eine weitere Verschärfung brachte schon ein Reskript vom 14. September 1562, welches sogar möglicherweise öffentlich verlesen worden ist. Trotz früherer Verbote kehrten sich doch einige unruhige Leute nicht an dieselben – so drückt es sich aus –, vielmehr wolle sich fast ein jeder unterstehen, in Religionssachen nach seinem eigenen Kopfe Bücher zu schreiben und ausgehen zu lassen, wodurch die Leute irre und der reinen Lehre abwendig gemacht würden. Es ergehe daher der Befehl, der Rat wolle ernstlich Verfügung thun, daß sich männiglich, wer es auch sei, aller Schimpfreden, Lieder, Reime, Gedichte u. dgl. enthalte, auch kein Buch, welches der Heiligen Schrift, der Augsburgischen Konfession und der allgemeinen christlichen Lehre entgegen, ins Land eingeführt und verkauft oder verbreitet werde, desgleichen, daß niemand mehr ein Buch oder sonst etwas in Religionssachen drucke oder herausgebe, es sei denn zuvor den Universitäten zu Wittenberg und Leipzig untergeben, durchgesehen, für christlich und tüchtig erkannt und approbiert worden. Ebenso solle der Rat auf alle im Lande gedruckten Schriften, welche in Leipzig feil gehalten würden, mit allem Fleiße sehen, und wenn Schmähschriften u. s. w. oder Bücher, die nicht von beiden Universitäten approbiert wären, vorkämen, solche einziehen und den Thäter zu gefänglicher Verwahrung

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Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 596. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_09.djvu/075&oldid=- (Version vom 1.8.2018)