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christlichen Religion getreulich informieren und aufziehen lasse. Zu dem Unterhalte der Kinder könnte man vielleicht die von ihrem Vater so vielfältig mißbrauchte Druckerei verwenden. Die gedruckten „papistischen“ Bücher aber sollten öffentlich verbrannt werden. Ganz so schlimm fiel nun die Sache nicht aus, obgleich, oder weil, gleichzeitig der in Luzern residierende päpstliche Nuntius eine Verfolgung Deckers eifrig betrieb, weil dieser und andere baseler Buchhändler die luzerner Märkte mit reformierten Büchern bezogen und dadurch die dortigen Bürger angeblich sehr schädigten. Man konfiszierte schließlich 8944 Exemplare „papistischer“ Schriften und verurteilte Decker zu einer namhaften Geldstrafe.

Trotz dieses engherzigen Verhaltens kann die baseler Censur im ganzen aber doch nicht sehr streng aufgetreten sein, denn 1698 sahen sich Schultheiß und Rat von Bern veranlaßt, Bürgermeister und Rat von Basel zu ersuchen, die Censur besser zu handhaben und die Buchführer zu verwarnen, auf die Jahrmärkte nur solche Bücher zum Verkauf zu bringen, von denen sie vorerst einen Katalog in ihre Kanzlei überschickt hätten, bei Strafe der Konfiskation nicht allein derjenigen Bücher, deren Betrieb man nicht gestatten könnte, sondern auch aller übrigen Ware und bei anderer Strafe.

Auch in Zürich ergingen anfangs nur einzelne Verordnungen betreffs der Bücherpolizei. Im Jahre 1523 werden Ulrich Zwingli, Heinrich Utinger von den Vorherren, Meister Heinrich Walder und Meister Binder, verordnet, alles zu besichtigen, was in der Stadt Zürich im Druck erscheinen soll; der Drucker soll sich nicht unterstehen, ohne deren Wissen und Willen etwas zu drucken. Ein Ratsbeschluß von 1524 besagt, daß Meister Walder und Meister Binder, die die züricher Buchhändler beaufsichtigen, besehen sollen, wenn fremde Buchdrucker feil haben, daß sie nichts Ungeschicktes verkaufen, sondern dasselbe abstellen. Im Jahre 1595 wird beschlossen, den Druckerherren zu beschicken und ihn zu ermahnen, mit drucken der Bibel und anderer Bücher allen Fleiß anzuwenden, daß sauber, fleißig und gut leserlich gedruckt werde, ein Beschluß, der mehr einen gewerbepolizeilichen, als preßpolizeilichen Charakter trägt. Daneben soll außerdem der Papiermüller beschickt und ihm angezeigt werden, daß er gut sauber Papier mache; so er das nicht thue und den Mangel verbessere, werde man ihn nicht weiter beschäftigen. Im Jahre 1649 werden speziell auch die Kalender der Censur unterworfen,

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Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 584. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_09.djvu/063&oldid=- (Version vom 1.8.2018)