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sodaß mit dem Ende des 17. Jahrhunderts beide Bekenntnisse sich in ziemlich gleicher Stärke gegenüberstanden. Auf Grund dieses Verhältnisses mußte darum auch von den zwei Mitgliedern des Rats (meist gewesenen Bürgermeistern) und den zwei ihnen später beigeordneten Rechtsverständigen, die eine Hälfte dem protestantischen und die andere dem katholischen Bekenntnis angehören. Diese teilten sich denn auch bei der Censur der ihnen unterbreiteten religiösen Werke in zwei Ausschüsse, deren jeder die seine Kirche betreffenden Schriften censierte, während sie alle übrigen Bücher und Kunstwerke gemeinsam beurteilten. Es war hier also nach Möglichkeit für Unparteilichkeit bei Handhabung der Censur vorgesorgt und das thatsächlich durchgeführt, was gleichzeitig die evangelischen Reichsstände vergeblich für die Organisation der kaiserlichen Bücherkommission in Frankfurt a. M. erstrebten.

In Ulm galt, den Reichsordnungen entsprechend, das allgemeine Gebot, daß niemand etwas daselbst oder anderswo drucken oder publizieren lasse, ohne Consens und Censur des Rats. Da dasselbe, wie gewöhnlich, in Vergessenheit geraten war, wurde es im Jahre 1619 erneuert. Für spezielle Fälle hatte der Rat 1560 nach Entscheid der Herren der Religion die Prädikanten Johann Willig und Kaspar Kürchner und den „alt Lat. Schulmeister“ beauftragt, die Buchdrucker und Buchführer „zu ihrer Gelegenheit“ des Jahres etlichemal zu visitieren und die Bücher, so wider die Ausgburgische Konfession, als schwenckfeldisch u. dgl. „item die Schmachbüchlein, darinnen hohe Potentaten angezogen werden“, aufzuheben und „auf die Hütte“ zu liefern. Einen ähnlichen, aber weiter gehenden Auftrag erhielten 1621 Dr. Frieße, Mag. Schmid, Albr. Schleicher und Dr. Fingerlin, „damit das Einschleichen der verdächtigen Bücher bei den hiesigen Buchführern und Händlern hinfüro für kommen werde“. Sie sollten, wenn neue Bücher von der frankfurter Messe oder von andern Orten hergebracht würden, dieselben besichtigen und, wenn sie ketzerische Pasquille, Famos- oder andere im Reiche verbotene oder sonst leichtfertige Bücher, durch welche die Jugend leichtlich verführt werden könnte, fänden, selbige nicht feil haben lassen, sondern alsbald aufheben und zum Baupflegamt liefern lassen. Im Jahre 1615 beschloß der Rat dann weiter auf die „Zeitungssinger“ sollten die Gassenknechte gut Achtung geben, und wo sie solche in der Stadt anträfen, sie gleich abschaffen und ihnen das Singen nicht gestatten.

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Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 578. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_09.djvu/057&oldid=- (Version vom 1.8.2018)