Falle einschritt, der nur deshalb hervorgehoben zu werden verdient, weil der Dichter Hans Sachs bei dieser Gelegenheit der Missethäter ist und weil in ihm zugleich das nürnberger Censurverfahren mit des Rats eigenen Worten dargelegt wird. Es war nämlich zu Anfang 1527 „ein gedruckt Büchlein mit Bildern, den Fal des Babstums anzeigend, zu failem Kauff auff dem Markt vertriben worden, bei welchen Figuren etliche Auslegung unter Herr Andreas Osianders (lutherischen Pfarrers zu St. Lorenz) Namen auch etlich reymen, die Hanns Sachs, Schuster, gemacht und welches Alles Hans Güldinmunt verfertigt habe“. Da nun genug von diesen Dingen gesagt und geschrieben worden und dies Büchlein mehr „ein Anzündung und Verbitterung des gemeynen Mannes, denn was anderes verursache, auch allerley Nachtheil und Feindschaft bei Vielen verursachen könne“, dabei wider des Rats Wissen und Willen ausgegangen und ebenso wenig den Verordneten, die den Druck zu beaufsichtigen beauftragt sind, zugebracht worden sei, so habe der Rat am 6. März 1527 beschlossen, nachfolgender Gestalt in dieser Sache zu handeln: „1) Herr Osiander solle beschickt und unter Darlegung des Sachverhalts bedeutet werden, daß der Rath sich einer größern Bescheidenheit zu ihm versehen habe. Darum lasse er ihm mit Ernst ansagen, sich hinfüro dererleyer Zusätze und Episteln zu enthalten. Deß wolle sich der ehrbare Rath zu ihm versehen, denn wie das mehr geschehen, müsse er seine Nothdurft gegen ihn bedenken.“ 2) solle dem Güldinmunt gesagt werden, „er habe etliche Figuren und daneben etliche Zusätze in einem Büchlein verfertigt, welches eines ehrbaren Rathes Verordneten zu besichtigen nicht zugebracht, des habe der Rath kein Gefallens von ihm. Darum solle er alle solche Büchlein, so er noch bei Händen habe, zur Stund auf das Rathhaus antworten, desgleichen die geschnittenen Form, dergleichen Druckens auch hinfür müßig stehen, und nichts mehr verfertigen, es sein denn zuvor in der Kanzlei besichtigt. Die Strafe aber, so ein Rath um diese Handlung gegen ihn zu üben fürhabe, wolle er zu diesem Mal anstellen mit eigener offener Hand“. 3) Item „Hanns Sachssen ist gesagt, es sei diese Tag ein Büchlein ausgegangen, ohne Wissen und Willen eines ehrbaren Raths, welches besser unterwegen gelassen wäre; an solchem Büchlein habe er die Reymen zu den Figuren gemacht. Nun seye solches seines Amtes nicht, gebühre ihm auch nicht, darum eines Rathes ernster Befehl, daß er seines
Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 573. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_09.djvu/052&oldid=- (Version vom 1.8.2018)