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und verkaufen lasse, während er den Papisten für ihre Bücher nicht dieselbe Gunst erweise, behauptete der Rat, daß seit Jahren keine Bücher mehr für Luther gedruckt (!) und daß die gegen diesen gerichteten Schriften zwar nicht verboten, allein in Nürnberg nicht verkäuflich seien. Dagegen verhinderte er dann wieder, um sich das Mißfallen des Kaisers nicht zuzuziehen, im September desselben Jahres den Verkauf der neuen Lutherschen Bücher, in welchen Kaiser und Fürsten Narren genannt wurden.

Konsequenter, immerhin zum Teil in patriarchalischer Weise, schritt der Rat gegen Preßerzeugnisse der Münzerschen Anhänger ein. Ein fremder, zu den „Schwärmern“ gehörender Buchhändler, Heinrich von Mellerstadt, wurde verhaftet[1], weil er bei Johann Herrgott heimlich eine Münzersche Schrift in 500 Exemplaren hatte drucken lassen. Ein Teil davon war nach Augsburg geschickt worden, 400 wurden jedoch noch bei ihm mit Beschlag belegt, wofür er aber am 2. November 1524 die Druckkosten unter dem Namen eines Almosens bezahlt erhielt. Die vier „Knechte“ (Gehilfen) Herrgotts aber, welche in dessen Abwesenheit den Druck heimlich besorgt hatten, mußten dafür zwei Tage und zwei Nächte im Turm büßen und „die Atzungskosten“ bezahlen. Um dieselbe Zeit wurden Heinrich Pfeiffer, auch Schwertfeger genannt, und Martin Reinhard, zwei begeisterte Anhänger Münzers, ausgewiesen und ihre Bücher als unchristlich und verführerisch verdammt, ferner auch die bei dem Buchdrucker Hieronymus Hitzel erschienenen Schriften Münzers und Karlstadts weggenommen.

Erst im Frühjahr 1525 erklärte sich der nürnberger Rat offen für den Übergang zur neuen Lehre, sodaß fortan ganz Nürnberg lutherisch war. Trotz dieses Wechsels blieb aber in der innern Verwaltung und der äußern Politik der Stadt alles beim Alten; ja der Rat trat sogar in vielen Maßregeln rücksichtsvoller und selbst ängstlicher auf, als zu der Zeit, wo er noch den Schein der Anhänglichkeit an den alten Glauben retten zu müssen meinte. Zunächst beschloß er am 27. April 1525, „alle diejenigen, so gedruckte Püchlein in die Häuser zu verkaufen umbtragen, so viel man der erfaren mag, zu beschicken und zu verpieten, sich solch’s Hausirens mit Püchern gänzlich zu enthalten, sondern was sie zu verkaufen vermeinen, sollen sie zuvor in der Kanzlei besichtigen lassen und dann mit Erlaubnuß öffentlich fail haben. Und welcher also gewarnt


Fußnoten

  1. Soden a. a. O. S. 204.


Empfohlene Zitierweise:
Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 571. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_09.djvu/050&oldid=- (Version vom 1.8.2018)