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Schriften fernerhin verkauft werden, die in München oder Ingolstadt, ferner in Dillingen, Mainz, Köln, Freiburg im Breisgau, Wien, Innsbruck, Paris, Löwen, Venedig, Rom, Florenz, Bologna oder in Spanien gedruckt sind. Wer andere Tractätl, Gebet- oder Gesangbücher ins Land bringt, soll von der bürgerlichen Obrigkeit in Haft gesetzt werden, seine Büchervorräte sind wegzunehmen, eventuell kann auch, „da die Verbrecher so gar freventlich“, Landesverweisung „mit oder ohne öffentliche Schandt“ verhängt werden. Noch genauer wurde durch einen „Catalogus der Büecher und Schrifften, unser Heilige Religion und Geistliche sachen belangendt, welche im Landt zu Bayrn, offentlich feyl zu haben und zu verkauffen, erlaubt seindt“ festgestellt, welche Bücher und Schriften fürderhin in Bayern als verbotene Ware anzusehen. Dabei wird auch angeordnet, daß sich die Buchhändler zum Druck erlaubter Bücher nur der katholischen Druckereien in Bayern bedienen sollten. Die Sorge und das Verbot der Regierung erstreckten sich aber nicht bloß auf geistliche Schriften: „damit aber auch die Buchhandler iren vortl, der weltlichen, als insonderhait Historischer Bücher nit zu weit ziehen, als in deme sie vermainen wolten, sie möchten dergleichen Weltliche Ding, es were getruckht, wo es wölle, ohne scheuch oder sorg ainiger straff, in Bairn herein und undter die Leuth schlaichen“, so werden die Chronik des Sleidanus, die Türkischen Historien des Heinrich Müller, die Werke von Johann Fox, Sebastian Franck, Flacius Illyricus u. a. verboten, desgleichen auch die neuen Tractätl, die in Teufels Namen intituliert sind, als Hosenteufel, Spielteufel u. a., „danne ob und wohl alle die das ansehen haben, als ob sie allerding politisch und allain gueter zucht halben geschriben seyen, so seindt sie doch der ergerlichen Exempel und anzug halben nit zu leiden und fast also geschaffen, das sie deme, dessen Titl sie tragen, zu seinem Reich am maisten dienen“.

Die Anschaffung von Büchern wurde überhaupt möglichst erschwert; sogar Prälaten durften nur nach dem vom herzoglichen Inquisitionsgericht, das natürlich fast nur mit Jesuiten besetzt war, gutgeheißenen Verzeichnis die Auswahl treffen. Noch strengere Vorsichtsmaßregeln traf der Jesuitengönner Wilhelm V.; durch Mandat vom 1. August 1580 wurde ausgesprochen, daß jeder, bei dem ein ketzerisches Buch befunden würde, „mit einer solchen Straf belegt werde, darob andere vil Tausendt ein abscheulich Exempel empfachen“. „So wir … aus teglicher erfarung,

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Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 559. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_09.djvu/038&oldid=- (Version vom 1.8.2018)