Censurvorschriften anhalten und beim Kammergericht verklagen. Die Strafbestimmung gegen Schmachschriften wurde denn auch in Kaiser Karls V. Peinlicher Halsgerichtsordnung von 1532 unter Artikel 110 aufgenommen.
Mit der fortschreitenden Niederwerfung der Revolution und der Erstarkung der fürstlichen Landeshoheit werden natürlich die Verbote der Schmähschriften verschärft. So sagt der regensburger Reichstagsabschied vom 29. Juli 1541, daß der Kaiser sich mit Kurfürsten, Fürsten und gemeinen Ständen dahin verglichen habe, „daß hinfüro keine Schmäh-Schrifften gedruckt, feyl gehabt, kaufft noch verkaufft, sonder wo der Tichter, Drucker, Kauffer oder Verkauffer betretten, darauf eine jede Oberkeit fleißig Aufsehens haben solle, daß dieselben nach Gelegenheit der Schmäh-Schrifften, so bei ihnen erfunden, ernstlich und härtiglich gestraft werden sollen.“ Indessen erwiesen sich diese Bestimmungen zuletzt doch wieder nur als Schläge ins Wasser. Die alte Gesellschaft wankte in ihren Grundfesten und strenge Gesetze konnten ihren Zusammenbruch nicht abwenden. Wenn der bewaffnete Widerstand der schmalkaldener Bundesgenossen auch durch ihre Niederlage bei Mühlberg 1547 und durch die Gefangennahme ihrer Führer gebrochen war, so suchte und fand die geschlagene Partei doch andere Waffen in dem erbitterten Kampfe gegen den Sieger. Nie griff sie kecker, rücksichtsloser und leidenschaftlicher mit gelehrten Büchern, wissenschaftlichen Werken, Flugschriften und Spottgedichten an, und noch nie zuvor hatte die volkstümliche Litteratur einen solchen Grad der Erbitterung, eine solche Bedeutung im Leben der ganzen Nation erlangt. Stand die Schmähschriftenlitteratur auch schon vor der Niederlage der Protestanten in großer Blüte, so erreichte sie ihren höchsten Punkt doch erst in den Jahren 1546 bis 1549. Überall im Lande tauchten diese Flugschriften namenlos oder mit Namen erdichteter Druckorte oder Verfasser auf. Im Jahre 1544 erschienen sogar gleich zwei Bände Schmähschriften, deren erster die poetischen und deren zweiter die in Prosa geschriebenen Pasquille enthielt. Der Kaiser stand auf dem Gipfel seiner Macht, als er auf dem Reichstag zu Augsburg in seiner Reichspolizeiordnung vom 30. Juni 1548 der Presse neue Beschränkungen auferlegte. Er begründete sein Vorgehen in §. 1 des Titel 34 mit der Erwägung, daß „ob derselben Unser Satzung (vom Jahre 1541) gar nichts gehalten, sondern daß solche schmählichen Bücher, Schrifften, Gemählds und Gemächts
Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 545. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_09.djvu/024&oldid=- (Version vom 1.8.2018)