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auch verkauffer vnd kauffer solicher schentlichen, schrifften, Bücher: zedeln, vnd Malereyen die darjnn nach verkündung vnsers gegenwürtigen Keiserlichen gebots verharren: oder deßhalben jchts fürzenemen vndersteen, wo das offenbar ist: leib: güter: vnd gerechtigkeyten, wo jr die bekumen mügt. Annemet. Fahet. vnd behaltet. Vnd damit nach Eürm geffallen handelt, des sollet jr gut fueg vnd recht, vnd damit wider nyemands gethan, noch gehandelt haben, noch yemands darumb weder jnner: noch ausserhalb Rechtens zeantworten nit schuldig sein. Damit auch solichs alles, vnd ander vrsachen künfftiger jrrsal, abgesniten, vnd die gifft, der, so soliche schrifften dichten vnd machen: ferrer nit außgeprait: vnd die hochberümbte kunst der Druckerey, allein in guten und löblichen sachen gepraucht vnd geübt werde. So haben wir weiter: aus Kaiserlicher vnd Künigklicher oberkeit vnd Rechtem wissen: auch mit ainhelligem Rat: vnnser vnd des Reichs Churfürsten. Fürsten: vnnd Stennde, bey vnnser vnnd des Reychs Acht vnd Aberacht, vnd andern vorberürten Peenen, Geboten. Gebieten auch solichs wyssentlich in Crafft ditz vnnsers Edicts. Das wir hiemit für ayn vnzerbrochenlich gesetze Zehalten. Erkennen. Das hynfüro keyn Buchtrucker, oder yemands annder. Er sey wer, oder wo Er wölle: in dem Hayligen Römischen Reyche. Auch in vnsern ErbKhünigreychen. Fürstenthumben vnd Lannden: kayn Bücher noch ander schryfften, in den Etwas begriffen wirdet, das den Christenlichen Glauben wenig oder vil Anrüret. Zum Ersten druck: nit Drucke: on wyssen vnd willen des Ordinarien desselben Orts: oder seins Substituten, vnnd verordenten, mit zulassung der Facultet: in der hayligen Geschrifft eyner der negstgelegnen Vniversitet. Aber ander Bücher. Sy seyen in welicher Facultet vnnd begreyffen was sy wöllen, sie sollen mit wyssen vnnd willen des Ordinarien, vnd ausserhalb desselben kains wegs, Gedruckt. Verkaufft: noch zedrucken oder zuuerkauffen vnnderstanden: Verschaffet noch Gestatet werden, in kayn weyse. Ob aber yemands: in was Wyrden: Stats oder Wesenns der were. Wider dise vnnser Christennliche vnd Kayserliche Maynunng: Decret: Statut: Gesetz: Ordination, vnnd Gebot, die auch ganntz vnnd vnzerstörlich sollen gehalten werden, In ainem oder mer vorgeschriben Artickeln, so die Materj des Luthers oder der Druckerey betreffen In Einichen weg, wie Menschen Synn das erdencken möcht, Freuentlich hanndelt, vnd thete, Vber das, wir, solichs vernichten, vnnd Krafftlos machen. Wider die selben wellen wir, das, mit den vorgeschryben. Auch den Penen, In den Rechten eingeleibt: Vnnd nach Formm vnnd gestalt des Panns. Vnnd Kayserlichen Acht vnnd Aberacht. Gehandelt: Procediert: vnnd fürgefaren werden solle. Darnach wysse sich Menigklich zurichten.“

Dieses kaiserliche Edikt ergänzt die ihm voraufgehende päpstliche Bulle von 1515 und erweitert sie in ihren auf einheitliche Durchführung der

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Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 538. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_09.djvu/017&oldid=- (Version vom 1.8.2018)