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Karls. Auffallenderweise ist diese wichtige Urkunde bisher noch von keinem Geschichtsschreiber noch Staatsrechtslehrer als der Anfang der deutschen Büchercensur erwähnt worden, es gilt ihnen vielmehr als solcher erst der nürnberger Reichstagsabschied vom 18. April 1524. Wegen dieser Unterlassung ist es doppelt geboten, die den Zweck dieser Arbeit betreffenden Stellen wörtlich wiederzugeben. Sie lauten nach dem Originaldruck, der die faksimilierte Unterschrift des Kaisers trägt – ein gleichzeitiger Nachdruck weicht in einigen Lesarten und in der Orthographie etwas ab – wie folgt:

„Ferrer gebieten wir Eüch allen vnd Eür yedem In sonders: bey den vorgeschriben peenen. Das Ewr kainer des obgenannten Martin Luthers schriftten von vnserm hayligen Vater Babst: wie obstet, verdambt: vnd all annder schrifften. die in latein vnnd Deütsch: oder in ander Sprach bißher durch jne gemacht sein: oder hynfür gemacht werden. Als Böß: Argwenig vnd verdechtlich. Vnd von eynem offenbarn hartneggickhen Ketzer außgegangen: Kauff: verkauff, lese, Behalt: Abschreyb, Druck: oder abschreyben, oder Drucken lasse, noch seiner Opinion zufall, die auch nit halt, Predig noch beschirme, noch das in ainich ander weg, wie Menschen Synn das bedencken kan vnderstee. Vnangesehen ob darinn etwas guts den Ainfeltigen Menschen, damit zu betriegen, eingefürt were. Dann wie die aller peste Speys, so mit ainem clainen tropfen giffts vermischet: von allen Menschen gescheühet, souil mer, sollen soliche schrifften vnd Bücher, in den: so manig der Seelen gifft vnd verdambnus: eingefürt sein, von vns allen nit allein vermitten sonder auch die: von aller Menschen gedechtnus: abgethan vnd verdilgt werden. Damit Sy nyemands schaden, oder Ewiglich tödten. Dieweyl doch sonst vormals alles das, so gut in seinen Büchern geschriben, von den heyligen Vätern, die von der hayligen Christenlichen Kirchen angenommen vnd Approbiert seyn, zumermalen angezaigt ist, vnd on alle sorg vnd Arckwenigkait eynichs vbels, mag gelesen vnd gehalten werden. Dartzu sollet Ir all vnd Ewr yeder, in was wirden stats oder wesens der sey, vnd sonderlich die, so Oberkeyt vnnd gerichtßzwang haben vnd gebrauchen, bey vermeydunng vorberürter Peen. Allennthalben Im hayligen Römischen Reiche. Auch vnser Erblichen Fürstenthumben vnnd Landen, mit der That, Ernstlich ordnen, Straffen. Gepieten: vnd bestellen, all vnd yegklich solich Obbestimpt des Luthers vergifft schrifften vnd Bücher als die so dienen zu ainem grossen auflauff. Schaden. Zertrennung vnd Ketzereyen, In gotes Kirchen, mit dem Feür zuuerbrennen, vnd in den, vnd ander weg, genntzlichen abzethun, zuuernichten: vnd zuuerdilgen. Deßgleychen söllet Ir der Bäbstlichen hayligkeit Botschafften, oder Iren verordenten Commissarien, in söllichem auff ir anlangen

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Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 536. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_09.djvu/015&oldid=- (Version vom 1.8.2018)