Dukaten ohne Hoffnung auf deren Erlaß, mit der Strafe der Exkommunikation belegt und zuletzt, wenn die Halsstarrigkeit zunimmt, durch seinen Bischof, beziehungsweise Unsern Vikar, mit allen Rechtsmaßregeln gestraft werden, damit andere seinem Beispiel nicht zu folgen wagen.“
Mit diesen Bullen wurde der Grund für die päpstliche Präventivcensur und ihre Weiterbildung gelegt. Alle spätern Erläuterungen und Ergänzungen schließen sich an sie an und berühren höchstens den einen oder andern untergeordneten Punkt, sodaß es überflüssig ist, sie sämmtlich in ihrem Wortlaut wiederzugeben. Der Kurfürst Albrecht von Mainz war der erste und, wie es scheint, einzige deutsche Fürst, welcher, in die Fußstapfen seines Vorgängers Berthold von Henneberg tretend, durch sein Mandat vom 17. Mai 1517, also am Vorabend der Reformation, den wesentlichen Inhalt der päpstlichen Bestimmungen auch für seine Diöcese einführte. „Da die Erfahrung, die Lehrerin aller Dinge, lehrt“, sagt Albrecht in der Einleitung, „daß durch die Buchdruckerkunst viele Bücher unter dem Schein des Guten veröffentlicht werden, welche dem katholischen Glauben und den guten Sitten zuwiderlaufen, zugleich aber den Geistern schädlich und selbst manchen durch äußere Stellung hervorragenden Männern verderblich sind, so ernennen wir Euch, Dich Unsern Vikar Bischof Paulus von Ascalon und Dich Kanonikus Dr. Jodocus Trutfetter einzeln und gemeinschaftlich zu Censoren der in der Erzdiöcese Mainz gedruckten und zu druckenden Bücher und zu Inquisitoren aller in derselben entstandenen oder entstehenden ketzerischen Verderbtheit.“ Sie sollen letzterer demnach in allen Ständen fleißig nachforschen, die damit Befleckten, wenn nötig, durch die Tortur ermitteln, strafen, ausrotten und vertilgen. Zugleich sollen sie die zu druckenden Bücher prüfen, die zulässig befundenen zulassen und mit ihren Namen versehen, die zu verwerfenden verbieten und überhaupt alles und jedes thun, was den Inquisitoren nach allgemeinem oder Statutarrecht zu thun obliegt. Wenn sie gedruckte Bücher oder Schriften finden sollten, welche dem Glauben oder den guten Sitten zuwiderlaufen, so sollen sie deren Besitz, Ankauf oder Verkauf verbieten und die Zuwiderhandelnden durch weltliche Censur, Geldbuße und andere Rechtsmaßregeln strafen. Zeugen, welche sich, sei es aus Haß, Liebe, Gunst oder Willfährigkeit ihrer Zeugenpflicht entziehen, sollen durch die kirchliche Censur gezwungen werden, Zeugnis für die Wahrheit abzulegen. Das im achten Kapitel berührte Auftreten des
Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 533. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_09.djvu/012&oldid=- (Version vom 1.8.2018)