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„Da aber jene göttliche Kunst – und dieser Titel gebührt ihr – in Unserm goldenen Mainz erfunden ist, wo sie beständige Fortschritte gemacht hat, so haben Wir das volle Recht, ihren Ruhm zu verteidigen und erfüllen nur Unsere Pflicht, wenn Wir die Reinheit der göttlichen Schriften vor jeder Beschmutzung bewahren. Um also auch den bezeichneten Irrtümern vorzubeugen und unbesonnene Unternehmungen schamloser und verderbter Menschen zurückzuschrecken und im Zaume zu halten, verordnen Wir, daß jeder Unsrer Gerichtsbarkeit unterworfene oder innerhalb derselben wohnende Geistliche oder Laie sich unbedingt enthalte, ein Werk über Wissenschaft oder Kunst oder irgendeinen andern Gegenstand aus der griechischen, lateinischen oder einer andern Sprache in gemeines Deutsch zu übersetzen, weder heimlich noch öffentlich; weder direkt noch indirekt eine solche Übersetzung zu kaufen, wenn der Verkauf nicht vorher gestattet worden ist durch die Erlaubnis und zwar Unserer Doktoren und Professoren der Universität Mainz: Johann Bertran aus Naumburg für die Theologie, Alexander Dietrich für die Jurisprudenz, Theodorich (Gresemund) von Meschede für die Medizin und Andreas Eler für die artistische Fakultät, ferner Unserer Universität Erfurt durch die zu diesem Zweck dort ernannten Doktoren und Professoren, in Frankfurt aber müssen die zum Verkauf ausgestellten Bücher vorher eingesehen und gebilligt sein von einem ehrenwerten Theologen und einem oder zwei zu diesem Zweck vom Rat angestellten und besoldeten Doktoren und Licentiaten. Wenn aber jemand diese Unsere Verfügung unbeachtet läßt oder ihr ausdrücklich direkt oder indirekt zuwiderhandelt, so verfällt er ohne weiteres der Exkommunikation und erleidet außerdem nicht allein den Verlust der ausgestellten Bücher, sondern auch eine Strafe von 100 Goldgulden, welche Unserer Kammer einzuzahlen sind. Von dieser Strafe kann ihn außer der besonders bestellten Behörde niemand befreien.“

Die Censur der kölner Universität währte nur bis zum Ende des 15. Jahrhunderts. Auf Grund der Bulle, welche Innocenz VIII. 1486 gegen die Drucker schlechter Bücher erlassen hatte, nahm der Offizial des Erzbischofs in dessen Auftrag die Beaufsichtigung der Preßerzeugnisse in die Hand. Seit 1496 durfte bei Strafe der Exkommunikation kein Buch mehr gedruckt werden, welches nicht vorher die erzbischöfliche Approbation und Druckerlaubnis erhalten hatte. Die letztere Bestimmung stützte sich auf die päpstliche Bulle von 1496, in welcher Alexander VI. zugleich das Lesen und die Verbreitung ketzerischer Schriften verboten hatte; der Offizial Heinrich von Irlen veröffentlichte seinen diese Verbote enthaltenden Erlaß am 12. November 1499. Der Geist der Unzufriedenheit und scharfen Kritik ließ sich aber nicht mehr bannen, und

Empfohlene Zitierweise:
Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 529. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_09.djvu/008&oldid=- (Version vom 1.8.2018)