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Bücher im Verkehr der Buchhändler untereinander auf der Messe hatten, um wirklichen oder angeblichen Überteuerungen seitens ihrer Sortimentsbuchhändler vorzubeugen. Georg Gruppenbach in Tübingen wurde z. B. im Jahre 1597 unter Androhung einer Strafe von 10 Gulden durch die Universitätsbehörden gezwungen „ein Taxzettel einzugeben“. Nur mit Widerstreben gab er sein Verzeichnis, „in was gelt yedes Buch zu Franckfort eingekaufft worden“, ein.[1] Auf dieser frankfurter Tax basierten denn auch im Anfang des 17. Jahrhunderts die Versuche der sächsischen Regierung, die Höhe des den Buchführern zu verstattenden Aufschlags zu regeln, beziehungsweise zu beschränken.

Es liegt in der Natur jedes gesunden Werdens, daß es sich auf der Grundlage bereits bestehender Satzungen und Gebräuche entwickelt. So lehnten sich denn auch die Verleger und Buchführer, als die später Gekommenen, an die bewährten Geschäftsusancen der schon vor ihnen nach Frankfurt gezogenen Kaufleute, und namentlich der Großhändler, an. Seit den ältesten Zeiten gewährten diese Kredit und rechneten von Messe zu Messe ab. Um aus zahlreichen Beispielen nur ein paar herauszugreifen, so kaufte 1446 Otto Ruland, ein reicher Handelsherr aus Ulm, in der Woche nach Mittfasten Waren, welche er auf der frankfurter Herbstmesse zu zahlen sich verpflichtete, oder er machte eine Bestellung von 50 Stück Arras gen Frankfurt auf sein Wagnis, und was sie in der Herbstmesse gelten würden, das sollte er zahlen in der Fastenmesse. Weitere urkundliche Beweise für die Abrechnung von Messe zu Messe liefern, neben mancherlei vereinzelt berichteten Daten, das bereits erwähnte Rechnungsbuch der Firma Froben und Episcopius in Basel und die gleichfalls publizierten Meßregister Sigismund Feyerabends und des Agenten Michael Harder in Frankfurt a. M. Das erstgenannte Rechnungsbuch trägt auf der zweiten Seite die Überschrift: „Beschreibung der Schuldnerenn so in Gmeind sindt schuldig wordenn umb Buocher die sey zu Franckfort in septembri 1557 von uns gnummen hant undt in der fastmeß 1558 zalenn sollenn von welcher sum ist Nicolai Episcopii f. der achtest theyll.“ Darunter sind links die Namen der Schuldner jeden Jahres mit den betreffenden Beträgen angeführt, rechts aber die geleisteten Zahlungen gebucht – wie „dedit nobis in Martio Franckforti 1558“ oder „Heruff hat zahlt der 1559“ – und wird dann die Rechnung unter den Teilhabern selbst ausgeglichen. Grundsätzlich wird also


Fußnoten

  1. Schott, Th., im Archiv II, 244–251.


Empfohlene Zitierweise:
Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 467. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_08.djvu/020&oldid=- (Version vom 1.8.2018)