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zu leisten und ihn gastfrei zu halten. Dagegen befand man am 1. November 1645 „für thunlich, daß das Tractätli, so der zu Genf sich aufhaltende Herr Brios unter dem Titel: „L’homme hardy à la France“ M. G. Herren präsentiert und ihres Rats begehrt, supprimiert werde, Ihme aber 10 Kronen zuzusprechen und ein Schreiben an den französischen Ambassadeur zu bewilligen“. Im Juni 1652 nahm der Rat zwar von Friedrich Reiff in Tübingen dessen Verdeutschung der vielgedruckten „Wundarznei“ des Fabricius Hildanus an und dankte ihm privatim dafür, beschloß aber, „die Gegenverehrung mit Bern und Schaffhausen zu beratschlagen“. Dem Andreas Costa wurden am 15. Januar 1659 für seine „Oratio de religione et gratitudine“ nebst Zahlung der Exemplare zugleich zu einer Haussteuer „semel pro semper“ 3 Malter Kernen, 3 Eimer Wein und 25 Pfund Geld zugesprochen. Dagegen erhielt Dr. Jakob Vollmar, auf der hohen Schule zu Marburg, für seine dem Rate überreichten und gnädig angenommenen „Theses de luxationibus“ am 5. Januar 1663 den Bescheid, „daß man ihme dessen ins künftige werde genießen lassen“. So geht es Jahr für Jahr fort. Am 23. April 1670 aber heißt es im Ratsprotokoll: „Weilen das Dedizieren als eine Species mendicandi zu gemeyn werden will, so wurde Herr N. N. von Hessen – Kassel (Name im Original nicht genannt) für sein präsentiertes Büchli: „Das Fried und Liebesbandli“ mit 2 Reichsthaler abgespisen (abgespeist) und ihm die Exemplare nicht abgenommen.“ Dieser Zorn hielt aber nicht lange an, wenigstens den vornehmen Schriftstellern gegenüber nicht, denn schon am 4. März 1672 wurde die Widmung der „Historie“ des Professor Ott mit Dank angenommen, welchem man auch die verehrten Exemplare bezahlte; der „obrigkeitlichen Verwahrung halber“ solle er aber gleich den andern hiesigen Autoribus gehalten werden. Am 16 März 1674 erhielt der Pfarrer Bartholomäus Anhorn in Bischoffszell für seinen, M. G. H. dedizierten Traktat: „Von dem Aberglauben und der Zauberey“, wovon er 218 wohlgebundene Exemplare verehrte, für seine Unkosten und als Gegenverehrung 300 Franken zugesprochen. (Im Original undeutlich, ob es Fr. oder Fl. heißt.) Dem obenerwähnten Professor Ott wurden am 21. März 1681 für seine Widerlegung des Anti-Barovius die Druckkosten für 1000 Exemplare bezahlt, wovon ihm 600 überlassen blieben, während der Rat 400 für sich behielt. Professor Schwizer (Suicerus) konnte sich laut Beschluß

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Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 320. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_05.djvu/058&oldid=- (Version vom 1.8.2018)