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seine Druckerthätigkeit in Portugal mit der Herausgabe der „Statuten des Ritterordens von Santiago“ begann. Später verlegte er sein Geschäft nach Lissabon und druckte als Hofbuchdrucker eine portugiesische Übersetzung des „Flos Sanctorum“ (1513), dann bis 1516 zwei Regierungsverordnungen und das „Kompromiß der Misericordia-Bruderschaft“. Die „Regel des Ordens von Aviz“ (1516) ist von Almeirim am linken Tajo-Ufer datiert, wohin Dom Manuel den deutschen Drucker speziell zur Besorgung dieser Arbeit an sein Hoflager berufen hatte. In seiner ersten Leistung nennt sich der Drucker Herman de Kempis, später portugiesierte er nach dem Vorbilde der übrigen ausländischen Drucker seinen Namen, und schrieb sich Herman de Campos oder Armão de Campos, durch den Zusatz Alemão seine Nationalität wahrend.

Unzertrennlich ist der Name Hermanns von Kempen mit der portugiesischen Litteratur durch den Druck des von Garcia de Resende (1516) herausgegebenen „Cancioneiro Geral“ verknüpft, des berühmten Liederbuchs, das die Poesien von 275 höfischen Dichtern enthält. Der Druck ist sauber und geschmackvoll, gotisch, mit zwei Holzschnitten geziert, die sich sofort durch Zeichnung und Ausführung als deutsche Arbeit kennzeichnen. Von dieser Ausgabe sind nur noch 12 Exemplare vorhanden und auch diese meist verstümmelt, da das Inquisitionstribunal die ihm mißfälligen Verse durch Herausreißen der betreffenden Blätter entfernen oder mittels Tinte auslöschen ließ. Seine letzte Arbeit gab Hermann von Kempen 1518 heraus.

Da Valentin Fernandes aus unbekannten Gründen von 1505 ab auf längere Zeit unthätig blieb, hatte Dom Manuel dem seit Anfang des Jahrhunderts in Sevilla etablierten Jakob Cromberger für die Herausgabe des neuen Gesetzbuchs Vorschläge gemacht. Cromberger kam 1508 nach Lissabon und erhielt zunächst ein Privileg ausgefertigt, das ihm und allen andern fremden Buchdruckern, die sich in Portugal niederlassen würden, in Anerkennung ihrer hohen Verdienste um Stadt und Kirche, den Titel „Ritter des königlichen Hauses“ (cavalleiro da casa d’El-Rei) zusprach. „Pferde und Wappenknechte zu halten“, sagt das am 20. Februar 1508 erlassene Dekret, „wie die Ordonnanz für die Ritter Unseres königlichen Hauses vorschreibt, sind die ausländischen Drucker bei Annahme des Titels nicht verbunden; dagegen müssen sie ein Vermögen von mindestens 2000 Dublonen Gold nachweisen.“ Charakteristisch

Empfohlene Zitierweise:
Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 211. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_03.djvu/032&oldid=- (Version vom 1.8.2018)