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gedruckte Exemplare der Dekretalen von 1473 zugefallen waren, ließ dieselben für seine Rechnung durch Schöffer verkaufen und einen gerichtlichen Akt über dieses nicht unbedeutende Geschäft aufnehmen. Auf eine buchhändlerische Verbindung zwischen Fust und Schöffer kann man jedoch aus dieser Thatsache nicht schließen. Johann Fust war Kanonikus am St. Stephans-Stift in Mainz und hoffte begreiflicherweise, die ihm gehörigen Werke am sichersten und vorteilhaftesten durch seinen sachverständigen Schwager verwerten zu können. Von diesem heißt es in dem Vertrage ausdrücklich, daß er Handel mit Bücher treibe und daß er die Dekretalen zugleich mit seinen eigenen Büchern vertreiben und verkaufen solle.

Wichtiger aber erscheint die am 6. September 1479 erfolgte Aufnahme Schöffers als Bürger von Frankfurt a. M. Da er Paris aufgegeben hatte, so bedurfte er notwendig zur Ausbreitung und Sicherung seines Geschäftes in Deutschland eines festern Stützpunktes, als Mainz ihn zu bieten vermochte. Kein Ort konnte diesem Zweck günstiger sein als die nahegelegene Reichsstadt, welche ihm durch ihre Messen die beste Gelegenheit zum Absatz seiner Verlagsartikel und zur Anknüpfung neuer Verbindungen bot. In Mainz hatte er seine Druckerei; dort führte er die Bestellungen aus, welche ihm oder seinem Teilhaber Hancquis in Mainz selbst, hauptsächlich aber auf der für den Buchhandel damals schon wichtigen frankfurter Messe erteilt wurden. Hancquis besorgte seit 1480 wieder die Geschäftsangelegenheiten der Firma in Deutschland. Diese müssen sehr ausgedehnt gewesen sein, denn um 1480 hatten Schöffer und Hancquis einen Prozeß mit einem gewissen Bernhard Inkus in Frankfurt, welcher sie bei dem Hofgericht von Rottweil auf Herausgabe einer Anzahl von Büchern verklagte, während Schöffer und Konrad Henki (so wird Fusts Sohn hier genannt) ihr Eigentumsrecht daran verteidigten. Es geht aus den Akten nicht hervor, ob diese Bücher von den Verklagten selbst gedruckt, ob sie Erzeugnisse anderer Pressen, oder ob sie teilweise eigenes, teilweise fremdes Eigentum waren. Die Regierung von Basel, welche diesen Prozeß in der Appellationsinstanz an sich gezogen hatte, belegte den Streitgegenstand mit Beschlag und forderte die Parteien zum gütlichen Vergleich auf. Mitte Mai 1481 war der Beschlag noch nicht aufgehoben. Welchen Ausgang aber die Sache genommen hat, darüber schweigen die Akten. Eine nicht unbedeutende

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Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 073. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_02.djvu/009&oldid=- (Version vom 1.8.2018)