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und verurteilte den Verklagten, nachdem derselbe diesen Eid geleistet hatte, zur Zahlung der von ihm nicht bestrittenen 15 Gulden an die Kläger.

Dritzehn hat also drei verschiedene Verträge mit Gutenberg abgeschlossen. Zuerst erlernte er von ihm das Steinschleifen, welches nur gelegentlich zur Erläuterung des Verhältnisses zwischen Meister und Schüler berührt ist, dann aber das Spiegelmachen, welches in den Prozeßakten ausführlich erwähnt wird, und schließlich seine sonstigen „Künste und Afentur“ (Kenntnisse und Unternehmungen), über deren Wesen die gerichtlichen Verhandlungen schweigen. Die beiden ersten Verträge bedürfen, als ihren Zweck bestimmt bezeichnend, keiner Erklärung, wohl aber fragt es sich, worin die in dem dritten Vertrage genannten „Künste und Afentur“ bestanden?

In Ermangelung fast aller thatsächlichen Anhaltpunkte ist man bei Beantwortung dieser Frage lediglich auf Vermutungen beschränkt, welche je nach dem Standpunkte des Urteilenden verschieden sind und sich meist feindlich gegenüberstehen. Da die Geschichte des deutschen Buchhandels im wesentlichen nicht von den ersten mißglückten Versuchen, sondern von der gelungenen Erfindung der Buchdruckerkunst ihren Ausgang zu nehmen hat, so liegt es selbstredend außerhalb ihrer Aufgabe, in eine umständliche Untersuchung des obigen Streites einzutreten, welcher die Welt nur deshalb so lange beschäftigt und erbittert hat, weil von seiner Entscheidung die Ansprüche von Straßburg und Mainz auf die Ehre des ersten Typendruckes bedingt waren. Die leidige Eifersüchtelei zwischen diesen beiden Städten hat die unbefangene Würdigung des Sachverhalts nur zu lange verhindert.

Für den Zweck des vorliegenden Werks reicht also die Feststellung des heutigen Standes der Forschung vollkommen aus. Abgesehen von den ältern unbedingten Parteigängern für und gegen Mainz oder Straßburg, welche meist erst nach wirklichen oder Scheingründen für ihre vorgefaßte Meinung suchten, so können hier nur die sachlichen Untersuchungen unbefangener Geschichtsforscher in Betracht kommen. Der bedeutendste von diesen, A. von der Linde, nimmt an, Gutenberg habe sich in Straßburg überhaupt noch nicht mit der Erfindung des Typendrucks beschäftigt, betrachtet also den zuletzt, im Sommer 1438 abgeschlossenen Vertrag lediglich als eine Erweiterung des zweiten und beschränkt Gutenbergs

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Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 037. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_01.djvu/037&oldid=- (Version vom 1.8.2018)