Seite:Geschichte des Dt Buchhandels 1 01.djvu/036

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

oder wer sonst darüber verfügt hat, das ist aus den Akten nicht ersichtlich.

Im Sommer 1438 aber wurde von Andreas Dritzehn ein neuer und zwar dritter Vertrag mit Gutenberg abgeschlossen. Dritzehn erzählte auf seinem Sterbebett dem Zeugen Mydehart Stocker, daß er mit Andreas Heilmann einmal zu Gutenberg in dessen Wohnung nach St. Arbogast gekommen sei. Da habe dieser „etliche Kunst“ vor ihnen verborgen, die ihnen zu zeigen er nicht verpflichtet gewesen sei. Daran aber hätten sie keinen Gefallen gehabt und an Stelle der alten Gemeinschaft eine andere errichtet, nach welcher Gutenberg fortan nichts von seiner Kunst vor ihnen verbergen durfte. Nach Anton Heilmanns Aussage dagegen habe Gutenberg seinen beiden Gesellschaftern zuerst ein solches Anerbieten gemacht. Wie dem nun auch sein möge, die letztern mußten dem Meister jeder noch 125 Gulden Lehrgeld in Terminen bezahlen. Der Vertrag wurde auf fünf Jahre, also bis zum Sommer 1443 abgeschlossen. Starb einer der Gesellschafter während seiner Dauer, so konnten seine Erben, damit man ihnen nicht „die Kunst zu weisen und zu offenbaren“ brauche, nur Anspruch auf Herauszahlung von 100 Gulden machen, während „alle Kunst, Geschirre und gemacht Werk“ den Überlebenden ohne jede Vergütung verblieb. Andreas Dritzehn starb aber schon in den letzten Tagen des Dezember 1438 und schuldete, da er vor seinem Tode nur 40 Gulden auf jene 125 Gulden gezahlt hatte, dem Geschäft noch 85 Gulden. Seine Brüder und Rechtsnachfolger, Georg und Klaus Dritzehn, traten jedoch als Kläger gegen Gutenberg auf und verlangten von ihm, entweder als Teilhaber an des verstorbenen Bruders Stelle in die Gesellschaft aufgenommen zu werden, oder die 100 Gulden zugesprochen zu erhalten, welche dessen Erben gezahlt werden mußten. Gutenberg bestritt in der Klagebeantwortung den ersten Anspruch als durchaus unbegründet und erklärte sich nur zur Rückzahlung der 100 Gulden bereit, verlangte aber, daß die ihm noch geschuldeten 85 Gulden davon abgezogen würden. Der Richter Cuno Nopes erkannte in seinem Urteil vom 12. Dezember 1439 den Ausführungen Gutenbergs gemäß, legte den überlebenden Gesellschaftern den Eid darüber auf, daß der geschriebene Vertrag (Zedel) in allen seinen Einzelheiten ausgeführt worden sei, Gutenberg aber darüber, daß Andreas Dritzehn bei seinem Tode ihm noch 85 Gulden geschuldet habe,

Empfohlene Zitierweise:
Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 036. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_01.djvu/036&oldid=- (Version vom 1.8.2018)