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nannte, monopolisieren zu können wähnten. Jede Universität suchte sich deshalb auch die in der Stadt vorhandenen Handschriften zu erhalten. Ein bologneser Statut untersagte sogar 1334 allen Scholaren, Bücher aus der Stadt mit sich hinwegzunehmen, wenn nicht vorher eine schriftliche Erlaubnis der Stadtobrigkeit erteilt worden sei. In diesem Geiste wurden denn auch die Stationarii von den Universitäten vorsorglich selbst in ihren geringsten Dienstleistungen beaufsichtigt. Das bereits erwähnte Statut der Stadt und später auch der Universität Bologna bestimmt z. B., daß sie korrekte Exemplare halten, diese nach keiner andern Schule hin verkaufen, die bisherigen Mietpreise nicht erhöhen und sich nicht mit Doktoren verbinden sollten, um ältere Glossen durch neuere zu verdrängen. Die Gesetze der Universität Bologna enthielten noch ausführlichere Vorschriften. Sie machten nämlich 117 Werke namhaft, welche jeder Stationarius vorrätig haben und in einem aufzulegenden Kataloge als wirklich vorhanden nachweisen mußte, wie sie denn auch das Mietgeld für jedes einzelne Werk feststellten. Die Korrektheit der Exemplare und den Wert der Handschriften beaufsichtigte das Amt der sechs Peciarii, welche zur einen Hälfte aus ultramontanen, zur andern aus cismontanen Scholaren gewählt wurden. Bei größern Werken lag der Berechnung des Mietgeldes der Maßstab zu Grunde, daß für die Quaterne 4 Denare, gleich 5 Pfennigen heutigen Geldes, bezahlt wurden. Quaterne hieß eine Lage von vier ineinander geschlagenen ganzen Bogen oder acht Blättern (Quinterne von je fünf, Sexterne von je sechs Bogen u. s. w.). Das Wort, welches zuerst unter Diocletian vorkommt, ist ins Französische als Cahier und ins Englische als Quire übergegangen. Die Hälfte der Quaterne, d. h. zwei ganze Bogen oder vier Blätter, heißen im spätern Mittelalter Pecia, welche übrigens früher eine genau bestimmte Zeilenzahl enthalten mußte. Die Preise der Handschriften wurden anfangs nach der Sexterne, später nach der Quaterne berechnet. Neben diesem Hauptgeschäft des Handschriftenvermietens nahmen die Stationarii den Nachlaß der Verstorbenen, sowie die Bücher abgehender Studenten und der Juden in ihre Obhut, welch letztern der Handschriftenhandel verboten war; endlich aber durften sie unter Wahrung gewisser Förmlichkeiten den Verkauf von Handschriften gegen eine bestimmte, sehr niedrig angesetzte Kommission von 1 ½ bis 2 ½ Prozent des Kaufpreises vermitteln, je nachdem dieser mehr oder

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Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 014. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_01.djvu/014&oldid=- (Version vom 1.8.2018)