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Da die Dippoldiswalder Töpfer schon vorher die Sache vor den Landesherrn gebracht hatten, auch jetzt an denselben wegen des Ratsbeschlusses appellierten[1], so mußte die Dresdner Stadtbehörde dem Fürsten einen die ganze Differenz beleuchtenden Bericht einsenden. Trotz aller Vorstellungen entschied unterm 17. Februar 1729 der Landesherr, daß den Dippoldiswalder Töpfern der uneingeschränkte freie Verkauf ihrer kleinen Waren zum Strietzelmontag fernerhin zu verstatten sei[2]. Die Dresdner Handwerksgenossen wollten sich dabei nicht beruhigen und baten den Kurfürsten unterm 6. Dezember 1729 um eine ihnen günstigere Resolution[3]. Schon 3 Tage darauf erhielten sie die Mitteilung, daß es bei dem Bescheid vom 15. Februar sein Bewenden habe[4].

Des Zusammenhangs wegen sei gleich hier darauf hingewiesen, daß es wegen des Verkaufsrechts der Dippoldiswalder Töpfer zwischen diesen und ihren Dresdner Handwerksgenossen gegen Ausgang des vorigen Jahrhunderts noch einmal zum Streite kam, der damit endete, daß die Landesregierung unterm 19. November 1793 bestimmte: Die Dippoldiswalder Töpfer dürften am Strietzelmarkte nur Einen Tag und auch nur auf Einer Stelle feil haben, seien aber beim Verkaufe ihrer kleinen Waren auf einen gewissen Preis nicht zu beschränken[5]. So wenig diese Entscheidung den Dresdner Töpfern behagen mochte, so konnten sie sich doch damit trösten, daß sie gegen ihre Zunftgenossen in Meißen mit besserem Erfolge gekämpft und diese vom Dresdner Christmarkt völlig verdrängt hatten. Mehr und mehr war bei Rat und Bürgerschaft die Ansicht zur Geltung gekommen, daß der Strietzelmontag lediglich dem Nutzen der hiesigen Einwohner zu dienen habe; deshalb wachte man hier sorgfältig darüber, daß fremde Verkäufer, die lange Zeit

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Adolf Hantzsch: Geschichte des Dresdner Christmarkts. , Dresden 1888, Seite 48. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dresdner_Christmarkts.pdf/22&oldid=- (Version vom 12.9.2022)
  1. C. XXX. 91 Bl. 22-24, 40-43.
  2. Ebenda Bl. 47.
  3. Ebenda Bl. 64-68.
  4. Ebenda Bl. 63.
  5. D. XXX. 92 und C. XXX. 117e Bl. 126. - Auf Grund dieser Bestimmung beziehen die Dippoldiswalder Töpfer auch heute noch am ersten Tage den Christmarkt und sind die einzigen Auswärtigen, die ihre Ware stückweise verkaufen dürfen.