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zum Theil umgeworfen und den Weg versperrt hatten. Es ist bald ein Wunder, daß der König und Herzog entkamen; alles Andere erlag den Waffen oder dem Wasser. – Man wendet mit Entsetzen das Auge von einem solchen Schauspiel weg.




XX.
Die Einsetzung der Landesgevollmächtigten.

Es verlohnt sich wohl der Mühe, hier die betreffende Stelle aus Seedorfii Dithmarsia libera aus Westphalen, Monumenta inedita III, 1893 in extenso aufzunehmen, da sie wenigen zugänglich ist, fast gleichzeitig, und über diese Institution volles Licht verbreitet.

„Anno 1631 den 29. October hat Herzog Friedrich III. auf Johann Fehrings[1], eines Dithmarschers, wohnend zu Weslingburen, Angaben, wie communiter davor gehalten wird, einen General-Landes-Pfenningmeister und Landes- auch Kirchspielsgevollmächtige, vierundzwanzig an der Zahl, darunter Fehring einer mit geworden, in seinem Nordertheil (nach Art der achtundvierzig Regenten) eingesetzet und confirmiret anno 1637 den 7. Januar. Wie die eingesetzte Gevollmächtige großen Theils gestorben, hat I. Durchlaucht Herzog Friedrich nicht allein den Numerum compliret, sondern auch den Kirchspielvögten und übrigen Gevollmächtigen die Freiheit ertheilet, wann nach diesen etliche würden abgehen, in deren Stelle andere wieder zu eligiren, wie aus folgender Copia zu sehen:

  1. Auf einer mir vorliegenden Schuldverschreibung von Norderdithmarschen von 1642, die er eigenhändig mit unterschrieben und untersiegelt hat, schreibt er sich J. Feringk; sein Wappen ist eine Säule mit der Umschrift Johann Feringk.
Empfohlene Zitierweise:
Wilhelm Heinrich Kolster: Geschichte Dithmarschens. Nach F. C. Dahlmanns Vorlesungen im Winter 1826. Wilhelm Mauke, Leipzig 1873, Seite 301. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_Dithmarschens_Kolster_1873.pdf/320&oldid=- (Version vom 14.6.2018)