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auf jeden Theil fielen sechsunddreißig Stücke. Die Soldaten wurden rasch nach allen Seiten abgeführt, bezahlt und entlassen und so das neueroberte Land mit großer Klugheit plündernden Banden entzogen.

Man kann den erobernden Fürsten die Gerechtigkeit nicht versagen, anzuerkennen, daß sie den Dithmarschen gegenüber, sobald sie mit denselben in Unterhandlungen getreten waren, sich auch als für das Interesse derselben verpflichtete Landesherren benahmen und nur die Auflehnung gegen sie und Widersetzlichkeit gegen ihre Beamten mit schweren Leibes- und Lebensstrafen bedrohten. Dagegen verzichteten sie auf Schlösser und Schanzen in einem Lande, das ihnen doch einen so energischen Widerstand geleistet hatte. Es war die Hälfte der wehrhaften Mannschaft gefallen (das Geschlecht der Itzemannen hatte nach Karsten Schröder allein 120 Mann eingebüßt), Gefahr konnte nicht vorhanden sein, wenn man das Land nur zu einem offenen machte; so ist auch von zurückgelassenem Militär nicht die Rede. Aber vor allen Dingen mußte es zur Beruhigung des Landes beitragen, daß sie eingingen auf seine Bitte, ihm sein altes Landrecht zu lassen und die bräuchliche Rechtspflege durch Collegien zu erhalten, zumal, daß sie so sehr eilten, von neuem Rechtssicherheit im Lande zu schaffen. Am 19. Juni hatte sich das Land unterworfen und schon in der ersten Woche des Juli erfolgte die neue Organisation der Gerichte durch königliche und fürstliche Räthe, welche dabei zumal die mitgeführten Geiseln und außerdem zwei Deputirte aus jedem Kirchspiel zu Rathe zogen.

Als Grundsatz ward zunächst aufgestellt, daß nur im Namen der Fürsten könne Recht gesprochen werden; damit waren alle richterlichen Collegien im Lande beseitigt, Achtundvierzig, Schlüter, Geschworene, Landesversammlung. Das Landrecht ward mit Ausnahme von sechs Artikeln vorläufig angenommen. Zur Verwaltung des Rechts, Criminal- und Civilrechts, setzte jeder Fürst einen Landvogt ein und gab demselben acht Räthe bei, die, nach Kirchspielen ernannt, bald auch Vögte, Kirchspielvögte genannt wurden. Von ihnen sollte alle Gerichtsgewalt,

Empfohlene Zitierweise:
Wilhelm Heinrich Kolster: Geschichte Dithmarschens. Nach F. C. Dahlmanns Vorlesungen im Winter 1826. Wilhelm Mauke, Leipzig 1873, Seite 116. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_Dithmarschens_Kolster_1873.pdf/135&oldid=- (Version vom 14.6.2018)