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Vom Rain-Hüten:

 Das Abhüten der Raine mit Ochsen, Pferden, Füllen wird nochmals bei Strafe von 3 fl. verboten. Wenn der Bürgermeister nicht nach Gebühr bestraft, soll er dem Amt mit doppelter Strafe verfallen sein.


Von Haltung der Gänse:

 Weil die Gänse den Gemeinwasen so sehr verderben, soll künftig ein Bauer nicht mehr als 8 Gänse, ein Köbler (Gütler) nicht mehr als 6 Gänse überwintern dürfen. Im Sommer darf ein Bauer nur 25 junge Gänse, ein Köbler nur 15 halten, aber stets nur bis Martini (11. November), nicht länger. Fremde junge Gänse von auswärts herein zu bringen, ist nicht gestattet; nur wenn jemand selbst nicht junge Gänse nachziehen konnte, darf er bis zu 12 Stück auswärts kaufen.


 Für Oberrammersdorf gab schon 1513 das Stiftsamt Ansbach zur Schlichtung von „Irrung und Zwietracht“ verschiedene Anordnungen heraus, die auch als ein Stück Gemeindeordnung gelten können. Es wird darin bestimmt:

 Wer mit einem Grundstück an den „Gemein-Trieb“ (Weg für das auf die Weide getriebene Vieh) stößt, hat das Grundstück zu „verlandern“ (mit einem Geländer zu versehen). Dabei sollen alle Gemeindeglieder einander helfen und das nötige Holz aus dem Gemeindewald oder, wenn es dort fehlt, aus den eigenen Wäldern darreichen.

 Der Brunnen (offenbar eine fließende Quelle) bei Hans Hummer soll der ganzen Gemeinde frei sein zum Trinkwasser. Wer aber mit einem Kübel darein greift oder sonst den Brunnen unrein macht, soll mit 3 Pfund Geld gebüßt werden (damals über 40 RM an Wert).

 Ein Bauer darf das Jahr über nicht mehr als 42 Schafe, ein Köbler (Gütler) nicht mehr als 21 Schafe samt den davon gefallenen Lämmern das Jahr über halten und durch den Gemeindehirten austreiben lassen.

 Im Gemeindewald darf keiner mehr abhauen, als er „zu seiner Haushaltung und Notdurft“ jährlich braucht, auch noch, was er für den Schmied und Wagner bedarf. Holz zu hauen und zu verkaufen ist aus dem Gemeindewald nicht gestattet. Auch muß im Wald gute Ordnung eingehalten werden. Ein junger Schlag darf fünf Jahre lang nicht mit Schafen und sieben Jahrelang nicht mit Hornvieh betrieben werden. Verboten ist weiter, daß jemand Holz ausreutet und daraus für sich einen Acker oder eine Wiese oder einen „Egarten“ (brachliegendes Land) macht, bei einer Strafe von 20 fl.

 Von Steinbach heißt es in einem Salbuch um 1600: Jeder kann so viel Rindvieh halten als er will, aber an Schafen ein Bauer nur 36 Stück, ein Köbler nur 18, ein Inwohner (ohne Feldbesitz) nur 10 Stück.