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ersten Austrieb des Viehes und einen Laib nach der Ernte, wenn das Vieh über die „Stoppeln“ gehütet wurde), oder statt des Laibes in Geld den Wert mit 5 Pfg. (jetzt etwa 0,70 RM). Kann der Hirte das Vieh auch noch nach Martini einige Zeit austreiben, ist ihm noch ein Laib Brot zu reichen. Wer Schafe oder Lämmer auf die Weide bringen will, muß den Hirten ebenso wie für Schweine entlohnen. Wer in der Gemeinde den „Ochsen“ (Stier) hält, muß sich mit einem zwei- oder dreijährigen Tier versehen. Will er den Ochsen nimmer halten, hat er es der Gemeinde ein Vierteljahr vor Bartholomaei (24. August) anzuzeigen, wenn er nicht der „Gemeinstraf“ verfallen will.


4. Von Gotteslästern und Fluchen

 Wer sich bei den Gemeindeversammlungen „Gotteslästern und Fluchen, auch Schwören und allerlei Ungehorsam“ zuschulden kommen läßt, soll mit einem „Ort“ (einem Viertelsgulden, nach heutigem Wert etwa 4 RM) bestraft werden; ebenso wer andere „freventlich Lügen straft“.


5. Vom Gemein-Metzen

 Wenn ein Gemeinsmann den Metzen (das gemeindliche Getreidemaß) beim Bürgermeister holt und behält ihn ohne Erlaubnis über Nacht, so soll er der Gemeinde mit 5 Pfg. (etwa 70 heutige Pfennige) zur Straf verfallen sein.


6. Vom Gemeinholz

 Wer das aus dem Gemeindewald ihm zugewiesene Holz nicht selbst braucht, soll es einem andern in der Gemeinde zu kaufen geben nach Recht und Billigkeit. Der Verkauf an anderen Orten ist bei 1 fl. (etwa 15 RM) verboten. Nur wenn niemand in der Gemeinde das Holz kaufen will, darf er es außerhalb des Ortes verkaufen; doch muß er es zuvor in seine „Hofrait“ heimfahren.

 Das „Übertreiben und Hüten“ im Urlas (Gemeindewald) ist künftig bei 2 fl. Strafe verboten, ebenso das „Wüsten und Hauen“ dort und in anderen Hölzern bei 5 Pfund Strafe. „Doch soll einem jeden Häuslein Reis (Reisig) in sein Haushalten zu hauen erlaubt sein.“ Wer Holzverwüster betrifft und solches dem Bürgermeister nicht anzeigt, ist ebenfalls mit 5 Pfund Strafe verfallen.

 Das Holz aus dem Gemeindewald wird jährlich auf Martini „ausgegeben“ (im Wald angewiesen) und ist darauf zwischen Lichtmeß und Ostern von den Nutznießern zu fällen. Wer das versäumt, ist der „Dorfbuß“ (Gemeindestrafe) verfallen, desgleichen wer seine Klafter nicht bis Walburgi aufgerichtet und das Büschelholz nicht bis Pfingsten aufgehauen hat. Die Länge der Scheiter darf künftig nicht mehr nach