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11. Der Mesnerdienst in Sachsen

 Von Anfang an war, wie bei jeder Pfarrkirche, so auch in Sachsen ein besonderer Mesnerdienst geordnet. Der Mesner oder, wie er anderwärts genannt wird, der Kirchner oder Küster hatte das Gotteshaus unter seiner Obhut und Pflege, mußte die kirchlichen Geräte, Gewänder und alles, was zur Kirche gehört, in Verwahrung nehmen, hatte für die Beibringung der nötigen Lichter, der Hostien, des Meßweines, des Weihwassers, des Öles für das ewige Licht, und was man sonst für den Gottesdienst und das Gotteshaus bedurfte, zu sorgen und endlich dem Geistlichen beim Anlegen der Meßgewänder behilflich zu sein. Auch bei den Gottesdiensten hatte er mitzuwirken, besonders bei der Messe; ferner hatte er für den Gesang einen Schülerchor zu leiten. Daneben lag ihm ob, das Geläute der Glocken zu versehen, bei Prozessionen die Kirchenfahne zu tragen, den Geistlichen bei auswärtigen Dienstgeschäften (Versehung der Sterbenden mit den heiligen Sakramenten u. a.) zu begleiten und überhaupt in jeder Weise dem Pfarrer in seinem Amt zu Dienst zu sein. Der Mesnerdienst war in alter Zeit ein sehr wichtiger Dienst, der viel Zeit in Anspruch nahm.

 Mit der Einführung der Reformation änderte sich darin vieles. Nicht wenige Dienstleistungen fielen weg, wie die Mitwirkung bei den täglichen Messen. Anderes blieb bestehen, wie die Leitung des Schülerchores und des gottesdienstlichen Gesanges (Kantoratsdienst), bis späterhin Orgeln eingerichtet und damit ein eigener Organistendienst geschaffen wurde. Wesentliche Änderungen brachte überhaupt in der Folgezeit die Verbindung des Schuldienstes mit dem Mesnerdienst, wovon später die Rede sein wird.

 Aus der Zeit vor der Reformation sind uns keine Namen von Mesnern überliefert. Erst um das Jahr 1550 hören wir den Namen Hans Eberlein nennen, dann von 1571 ab Heinz Weiß und von 1595 ab dessen Sohn Hans Weiß. Auch diese Namen wären uns wohl nicht berichtet worden, wenn nicht wieder die unglückseligen Zwistigkeiten zwischen Nürnberg und Ansbach hereingespielt hätten. Von alters her war es nämlich feste Ordnung gewesen, daß der Mesner alljährlich, meist am Stephanstag (26. Dezember), von dem Pfarrer und den vier Gotteshauspflegern im Pfarrhof gedingt und daraufhin von dem Pfarrer in Pflicht genommen wurde. Irgendeine weitere Bestätigung oder Verpflichtung gab es nicht. Um das Jahr 1580 begann jedoch der nürnbergische Pfleger in Lichtenau zu fordern, daß der gewählte Mesner auch von ihm bestätigt und verpflichtet werde und daß dieser als Anerkennung der Oberherrlichkeit Nürnbergs jährlich eine „Verspruchhenne“ nach Lichtenau abliefere.