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anderwärts bestehen, da keinerlei Verkauf oder Verbriefung stattfindet, sondern nur um ein altes Herkommen, das, soviel als möglich, berücksichtigt wird. Irgendein klagbares Recht besteht nicht, wie schon im Jahre 1905 in einer Sitzung der Kirchenverwaltung festgestellt wurde.

 Leider wurde auch der Friedhof zu einer Stätte des Unfriedens gemacht. In dem schon wiederholt angeführten Vergleich von 1653 zwischen den Regierungen von Ansbach und Nürnberg war ausdrücklich bestimmt worden, daß dem Pfarrer von Sachsen bei Ausübung kirchlicher Handlungen durch Lichtenau „kein fernerer Eintrag getan“ werden soll und daß es in allem „bei dem alten Herkommen und Brauch gelassen werde“. Eine Zeitlang wurde darnach verfahren. Aber dann beliebte es dem Pfleger Haller in Lichtenau, andere Wege zu gehen. Die Lichtenauer mußten ihre Toten regelmäßig nach Sachsen bringen, wo sie am Kirchhoftor von dem Pfarrer mit dem Kreuz und den Chorschülern empfangen und in den Kirchhof geleitet wurden. Die nachfolgende Beerdigungsfeier und der Gottesdienst wurden genau so wie bei den Pfarrangehörigen gehalten. Mit der Zeit bürgerte es sich aber ein, daß der Pfarrer von Lichtenau ebenfalls in Anspruch genommen wurde. Er begleitete den Leichenzug von Lichtenau bis an das Friedhoftor in Sachsen und nahm auf Wunsch schon in Lichtenau eine Feier mit Rede oder Predigt vor. Dadurch erwuchsen den Leuten doppelte Gebühren, was natürlich mancherlei Unzufriedenheit im Gefolge hatte. Pfleger Haller ging nun 1692 dazu über, Leichen von Festungsangehörigen (Soldaten u. a.) eigenmächtig auf dem Kirchhof in Sachsen durch seine Leute begraben zu lassen, ohne den Pfarrer von Sachsen beizuziehen oder auch nur zu verständigen. Als auf Geheiß der für Kirche und Kirchhof zuständigen markgräflichen Regierung das Tor zum Kirchhof verschlossen wurde, ließ er gewaltsam das Schloß abbrechen. Ja, er scheute sich nicht, noch während des Nachmittagsgottesdienstes die Beerdigung eines Soldaten vorzunehmen und durch Schießen und Trommeln den Gottesdienst zu stören.

 Dazu kam noch ein anderes. Während des Dreißigjährigen Krieges, wo die Pfarrei unbesetzt war und der damalige Mesner in Sachsen schlecht singen konnte, hatte der Kantor von Lichtenau öfters ausgeholfen und vor allem die Lichtenauer Toten noch in den Kirchhof hineingeleitet und sogar in der Kirche „abgesungen“. Als nun wieder friedliche Verhältnisse eingetreten waren, beanspruchte der Sachsener Kantor wieder sein altes Recht, schon vom Friedhoftor ab die Leichen zu begleiten und zu besingen. Allerdings machte er dieses Recht nicht sofort geltend, sondern erst viel später, erst um das Jahr 1700, so daß man wohl von einer Verjährung sprechen konnte.