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gethan, daß Verächter des göttlichen Wortes und der Sakramente, welche sich nicht bessern, zu Gevatterschaft nicht zugelassen, noch denselben das christliche Begräbniß mitgetheilt werden soll. Und weil diesen Herbst die christliche Spezialvisitation wieder vorgenommen werden soll, so ist unser Befehl, daß auf Anhalten unserer Superintendenten du Verwalter oder Richter mitziehen und ob den Visitatoren halten sollst; und sofern sich Jemand unterstehen würde, dieselben verächtlich oder spöttisch zu halten, dieselben alsobald gefänglich einzuziehen und etliche Tage bei Wasser und Brot mit dem Thurm zu strafen. Wenn dir, Verwalter oder Richter, bei solcher Visitation Malefiz- oder andere weltliche Sachen berichtet werden, so wollest du hieher berichten. Nach unsern ernstlichen Mandaten soll an Sonn- und Feiertagen unter der Predigt und Traktation des Katechismus kein Tanz, Kugelplatz, Spiel, Zechen in Wirthshäusern, keine Hand- und Feldarbeit gestattet werden. Ist wiederholt zu verbieten und zu bestrafen. Ingleichen die Wucherei. Auch gibt die tägliche Erfahrung, daß verwittwete Personen durch zu frühe Wiederverehelichung, was nicht unter einem Vierteljahr geschehen soll, Ärgerniß geben. Auch ist zu den Zauberern und Wahrsagern ein großer Zulauf, welches alles bei dem hellen Licht des Evangelii schrecklich zu hören. Solche Zauberer sind gefänglich einzuziehen, zu verhören und ihr Bekenntniß hieher gelangen zu lassen. Die sich bei ihnen Raths erholen, sind bei Wasser und Brot etliche Tage mit dem Thurm zu strafen und dann hinweg zu bieten. Auch sind unsere Mandate gegen Gotteslästerung, Rockenstubenlicht, Fenstern und Prügeln mit besserem Ernst als bisher zu vollziehen. Datum Onolzbach, 22. Sept. 1572. Georg Friedrich, manu propria.“ Unser Abt insinuirte dieses Mandat seinen sämmtlichen Pfarrern zur Publikation mit dem Bemerken: „Ob solchem fürstlichen Befehl gedenkt die Herrschaft allhier zu Heilsbronn mit allem Ernst zu halten und verbietet nochmals, wie zuvor, Rockenstuben, Fenstern, heimliche Winkeltänze und Anderes, so zu Ärgerniß, Leichtfertigkeit, unordentlicher Vermischung und Eheverbindung, auch andern Sünden und Lastern

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Georg Muck: Geschichte von Kloster Heilsbronn (Band 1). C. H. Beck’sche Buchhandlung, Nördlingen 1879, Seite 540. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Georg_Muck_-_Geschichte_von_Kloster_Heilsbronn_(Band_1).pdf/556&oldid=- (Version vom 1.8.2018)