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die selig preist, die da glauben und getauft werden, so nimmt die Kirche an, daß die Kinder, die zur Taufe gebracht, dem heil. Geist befohlen werden, Glauben empfangen, den Glauben, der sich der Wohlthat GOttes in der Taufe öffnet.


V.

 1) Von Alters her ist es in der Kirche Brauch, den Täuflingen Paten oder Gevattern (Mitvater) als Glaubensbürgen beizugeben. (Matth. 9, 2; Luc. 7, 2–5). Diese sollen von den Eltern des zu taufenden Kindes erwählt werden aus der Zahl der gläubigen, frommen Christen, wo möglich der eignen Konfession. Rang, Stellung, Reichtum, Verwandtschaft soll dabei nicht maßgebend sein. Die Pflichten christlicher Taufpaten sind Pflichten freiwilliger Liebe und beziehen sich ausschließlich auf die geistliche Fürsorge für die Täuflinge.

 2) Diese Pflichten sind aber folgende: a. Mit ernstlichem Gebet den Täufling Christo darzubringen. b. Zeuge zu sein mit Auge und Ohr, daß das Taufsakrament treu nach Christi Befehl verwaltet werde. c. An der Stelle und aus der Seele des Täuflings, so dieser ein Kind ist, mit Rede und Antwort den Taufbund zu schließen. d. Dem erwachsenen Täufling Zeugnis der vollzogenen Taufe zu geben. e. Denselben immer wieder zur Treue gegen seinen Taufbund