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Hugo Friedländer: Kulturhistorische Kriminal-Prozesse der letzten vierzig Jahre, Band 1

„Herr Präsident, das ist nämlich ein Ludewig, ein Zuhälter, Kollege von dem da,“ dabei wies sie mit einem verächtlichen Blick auf ihren mitangeklagten Gemahl. Einige von der Verteidigung als Zeugen geladene Töpfermeister bekundeten: Hermann Heinze sei, bis er diese Frau geheiratet, ein braver, fleißiger Mensch gewesen.

Die Verhandlung mußte schließlich vertagt werden, da der Angeklagte Heinze darauf bestand, noch einen Zeugen aus Amerika, einen ehemaligen Liebhaber von Frau Heinze, zu laden, der alles aufklären könne.

Die Sache kam Ende Juni 1892 zur nochmaligen Verhandlung. In dieser wurde auf Antrag des Staatsanwalts die Oeffentlichkeit ausgeschlossen, da durch die Oeffentlichkeit der Verhandlung eine Gefährdung der Sittlichkeit zu befürchten sei. Der Zeuge in Amerika war dem Vernehmen nach, nicht gefunden worden. Nach etwa einwöchentlicher Verhandlung wurden beide Angeklagte von den Geschworenen im Sinne des § 214 des Straf-Gesetzbuches für schuldig befunden. Der Ehemann Heinze wurde zu 15 Jahren, seine Gattin zu zehn Jahren Zuchthaus, sowie zu Ehrverlust und Zulässigkeit von Polizeiaufsicht verurteilt.

Bekanntlich hat dieser Prozeß die „Lex Heinze“ zur Folge gehabt. Die Vorlage wurde wohl abgelehnt, die Strafbestimmungen betreffs des Zuhältertums aber wesentlich verschärft.

Als Frau Heinze aus dem Zuchthause kam, gelang es ihr sehr bald, wiederum einen sehr netten jungen Mann als Beschützer zu gewinnen. Dieser

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Hugo Friedländer: Kulturhistorische Kriminal-Prozesse der letzten vierzig Jahre, Band 1. Continent, Berlin 1908, Seite 76. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Friedlaender-Kulturhistorische_Kriminal-Prozesse-Band_1_(1908).djvu/76&oldid=- (Version vom 1.8.2018)