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Hugo Friedländer: Kulturhistorische Kriminal-Prozesse der letzten vierzig Jahre, Band 1

Nachteile sind ferner diejenigen Fälle, in denen, hiervon ganz abgesehen, nur durch die Mangelhaftigkeit des Verfahrens Personen bestraft werden, welche die ihnen im konkreten Falle ohne jede politische und religiöse Nebenströmung zugemuteten Delikte nicht getan haben, aber durch Verkettung unglücklicher Umstände als Opfer der irregeführten Justizpflege verurteilt werden.

Da der Strafprozeß eine menschliche Einrichtung ist, so ist es selbstverständlich, daß Fehlsprüche nicht zu vermeiden sind. Es gibt wenige Worte, die an Frivolität die beiden Aussprüche erreichen, die dahin gehen mit Bezug auf den Wunsch nach Abschaffung der Todesstrafe:

„Erst mögen die Herren Mörder aufhören zu töten“,

und den anderen:

„Solange nicht bewiesen sei, daß jemand unschuldig verurteilt sei, werde bestritten, daß ein Justizirrtum überhaupt vorkomme.“

Dem einen Ausspruch gegenüber genügt es, hervorzuheben, daß diejenigen, die für Abschaffung der Todesstrafe sind, dies hauptsächlich deshalb sind, weil sie wissen, wie leicht jede menschliche Einrichtung fehlsam sein kann; sie wollen deshalb unter allen Umständen wenigstens die Todesstrafe, weil irreparabel, abschaffen, damit mit Sicherheit wenigstens hier ein Justizirrtum ausgeschlossen[WS 1] ist. Im anderen Falle aber ist das Verlangen des Nachweises der Unschuld irrig, da er mit denselben Beweismitteln, die eventuell vorher schon versagt haben, ja zu führen wäre, und da die Praxis des

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  1. Vorlage: ausgesschlossen
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Hugo Friedländer: Kulturhistorische Kriminal-Prozesse der letzten vierzig Jahre, Band 1. Continent, Berlin 1908, Seite 6. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Friedlaender-Kulturhistorische_Kriminal-Prozesse-Band_1_(1908).djvu/6&oldid=- (Version vom 31.7.2018)