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Hugo Friedländer: Interessante Kriminal-Prozesse von kulturhistorischer Bedeutung, Band 6

Heirastprojekten nicht mehr die Rede sein konnte. Nach der Überzeugung des Gerichts hat der Angeklagte das Pferd lediglich gekauft, um sich darauf Geld zu machen. Wenige Tage nach dem Kauf stellte er es schon zum Verkauf, er hat sich überhaupt das Pferd wenig angesehen, und auf den Preis kam es ihm gar nicht an. Es handelte sich für ihn nur darum, Geld zu erhalten. Er hat dies nicht nur verschwiegen, sondern auch versprochen, den Wechsel am 1. Mai einzulösen, da er angeblich um diese Zeit Gelder bekomme. Das war eine falsche Vorspiegelung, denn er hatte keinerlei Sicherheit, zu diesem Termine Frau Risch 2500 Mark zahlen zu können. In allen anderen Fällen hat der Gerichtshof zu einer Verurteilung des Angeklagten nicht kommen können. Es handelt sich da zumeist um Geschäftsleute, die dem Angeklagten bereitwilligst Kredit gewährt haben, und er hat ja auch Abschlagszahlungen geleistet. Er hat in diesen Fällen auch direkte falsche Vorspielungen nicht gemacht. In anderen Fällen hat das Gericht deshalb nicht angenommen, daß er sich bewußt war, eine Vermögensschädigung zu begehen; das ist namentlich in allen den Fällen nicht anzunehmen, wo noch andere Personen auf den Wechseln standen. Nun handelt es sich noch um die Frage: sind diese Fälle auslieferungsfähig und können sie abgeurteilt, oder muß das Verfahren eingestellt werden? Da kann es keinem Zweifel unterliegen, daß in allen Fällen die Tatbestandsmerkmale des Betruges, sowohl nach österreichischem, als auch nach deutschem Recht gegeben sind. Wir kommen nun zum Strafmaß. Da ist im weitesten Maße berücksichtigt worden, daß sich der Angeklagte in schlimmer Lage befand. Er war von seiner Familie einst- weilen vor die Tür gesetzt und hatte auf Unterstützung von dort nicht zu rechnen. Das war schlimm für ihn. Er war nach seinem ganzen Bildungsgange, nach seiner Zugehörigkeit zu einer altadligen Familie und seinem Charakter – der Gerichtshof folgt hierin ganz dem lichtvollen Vortrage

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Hugo Friedländer: Interessante Kriminal-Prozesse von kulturhistorischer Bedeutung, Band 6. Hermann Barsdorf, Berlin 1912, Seite 275. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Friedlaender-Interessante_Kriminal-Prozesse-Band_6_(1912).djvu/279&oldid=- (Version vom 4.1.2023)