Seite:Friedlaender-Interessante Kriminal-Prozesse-Band 6 (1912).djvu/146

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Hugo Friedländer: Interessante Kriminal-Prozesse von kulturhistorischer Bedeutung, Band 6

Strafgesetzbuches bestraft werden. Der Gerichtshof hat jedoch dem Angeklagten mildernde Umstände nicht versagt. Im Namen des Großherzogs hat daher der Gerichtshof den Angeklagten, Dompropst Malzi der Vornahme unsittlicher Handlungen mit seinen minderjährigen Schülerinnen, sowie der vorsätzlichen körperlichen Mißhandlung in idealer Konkurrenz mit Nötigung für schuldig erachtet und deshalb auf eine Gesamtstrafe von einem Jahre Gefängnis und 150 Mark Geldstrafe erkannt. Nach den gesetzlichen Bestimmungen waren auch dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.




Empfohlene Zitierweise:
Hugo Friedländer: Interessante Kriminal-Prozesse von kulturhistorischer Bedeutung, Band 6. Hermann Barsdorf, Berlin 1912, Seite 142. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Friedlaender-Interessante_Kriminal-Prozesse-Band_6_(1912).djvu/146&oldid=- (Version vom 31.7.2018)