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Hugo Friedländer: Interessante Kriminal-Prozesse von kulturhistorischer Bedeutung, Band 5

Seite wird der Zweikampf als ein notwendiges Übel, von der anderen Seite als Unsitte bezeichnet, die allen göttlichen und menschlichen Gesetzen und aller Logik widerspricht. Es ist von dieser Stelle nicht meine Aufgabe, über die Berechtigung des Zweikampfes ein Urteil abzugeben. Ich bin aber der Meinung, eine seit Jahrhunderten im deutschen Volke eingebürgerte Sitte ist nicht so ohne weiteres aus der Welt zu schaffen. Es ist von gewissen Zeitungen verlangt worden, die Tötung im Zweikampfe als Mord zu bestrafen. Das ist selbstverständlich ein vollständiges Verkennen der Sachlage. Eine hiesige Zeitung schrieb: Herr Landrat v. Bennigsen hat in leichtfertiger Weise sein Leben aufs Spiel gesetzt und dabei den Kürzeren gezogen. Das entspricht selbstverständlich in keiner Weise dem Ernst der Sachlage. Herr v. Bennigsen, der sein ganzes Lebensglück und das seiner Kinder zerstört sah, konnte nicht anders als in dieser Weise als Rächer seiner Ehre auftreten. Selbstverständlich soll auch den Duellanten eine möglichst hohe Strafe treffen. Das Gesetz hat gegen Duellanten eine Strafe bis 15 Jahren Festung vorgesehen. Ich habe die Überzeugung, der Gerichtshof wird bei der Strafzuerkennung die gesamten Umstände in Betracht ziehen und auf eine hohe Strafe erkennen. Wenn ein Mann im Alter des Angeklagten auf eine Reihe von Jahren seiner Freiheit beraubt wird, dann ist das immer eine erhebliche Strafe. Eine entehrende Strafe ist in dem gegenwärtigen Falle nicht möglich. Es muß aber auf eine möglichst hohe Strafe erkannt werden, schon um dadurch eine Verminderung der Duelle herbeizuführen. Es steht fest, daß der Angeklagte seinen Gegner im Zweikampfe töten wollte und auch, daß er der frivole Beleidiger ist. Er hat sich als Freund in das Haus des Herrn v. Bennigsen eingeführt und ist pflichtvergessen genug gewesen, diese ihm gewährte Gastfreundschaft in schmählichster Weise zu mißbrauchen. Er hat dadurch nicht bloß das Familienglück des Herrn v. Bennigsen zerstört, sondern auch durch

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Hugo Friedländer: Interessante Kriminal-Prozesse von kulturhistorischer Bedeutung, Band 5. Hermann Barsdorf, Berlin 1912, Seite 235. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Friedlaender-Interessante_Kriminal-Prozesse-Band_5_(1912).djvu/239&oldid=- (Version vom 1.8.2018)