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Hugo Friedländer: Interessante Kriminal-Prozesse von kulturhistorischer Bedeutung, Band 2

hineingeführt. Selbst wenn sie aber Augenzeugin gewesen sei, habe sie sich höchstens einer vorbereitenden Handlung schuldig gemacht, oder der Kuppelei, die nicht strafbar sei, weil weder die Gewohnheitsmäßigkeit noch die gewinnsüchtige Absicht nachgewiesen sei. Auch das Gutachten der Sachverständigen sei zu gunsten der Wender auszulegen. Diese sei freiwillig aus Amerika zurückgekehrt, ein Beweis ihrer Unschuld. Sie müsse gewußt haben, daß sie bestraft werden würde, wenn sie schuldig sei, denn sonst wäre sie keine lächelnde Lügnerin, sondern eine lächelnde Idiotin. Sie würde freizusprechen sein, selbst wenn Sternberg für schuldig befunden würde.

Der Verteidiger legte alsdann nochmals die Gründe dar, die für die Unglaubwürdigkeit der Woyda sprechen. Es sei nicht richtig, was der Staatsanwalt behauptete: daß man geglaubt habe, nur über Stierstädters Leiche den Weg zur Freisprechung Sternbergs erringen zu können. Sternberg müsse freigesprochen werden, nicht weil man annimmt, daß Stierstädter der Woyda die Beschuldigungen eingeredet habe, sondern weil sie überhaupt erlogen sei und man ihr überhaupt nicht glauben könne. Stierstädter habe gewiß im besten Glauben und mit der besten Absicht, die Wahrheit zu ergründen, gehandelt. Der Verteidiger zitierte einen Ausspruch des Justizrats Staub in der „Deutschen Juristenztg“, in welchem auf das Bedenkliche solcher Wahrheits-Ermahnungen durch einen Schutzmann hingewiesen werde, und schloß mit dem Bemerken, daß ihm selten ein Fall vorgekommen sei, in welchem so wenig Material zu einem Schuldigspruche vorliege, wie hier. Mindestens müsse man zu einem non liquet kommen.

Verteidiger Rechtsanwalt Dr. Mendel suchte in längerer Rede nachzuweisen, daß sein Klient Luppa sich nicht der Begünstigung schuldig gemacht habe. – Verteidiger Justizrat Wronker suchte den Nachweis zu führen, daß die Freisprechung seiner Klientin Scheding aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen geboten sei. –

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Hugo Friedländer: Interessante Kriminal-Prozesse von kulturhistorischer Bedeutung, Band 2. Hermann Barsdorf, Berlin 1911, Seite 308. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Friedlaender-Interessante_Kriminal-Prozesse-Band_2_(1911).djvu/316&oldid=- (Version vom 1.8.2018)