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Hugo Friedländer: Interessante Kriminal-Prozesse von kulturhistorischer Bedeutung, Band 2

ermordet worden. Trotzdem ist aufs sorgfältigste zu prüfen, ist die Ehefrau Blömers Mittäterin? Der Verteidiger suchte unter Berufung auf Liszt und Reichsgerichts-Entscheidungen nachzuweisen, daß die Ehefrau Blömers als Mittäterin nicht in Betracht kommen könne. Die Geschworenen dürfen nicht sagen: die Mörder sind abscheuliche Subjekte, deshalb fort von der Welt. Eine solche Entscheidung sei nicht Sache der Geschworenen. Diese haben nicht nach dem Gefühl zu urteilen, sondern gewissenhaft zu prüfen, inwieweit ist die Ehefrau Blömers an dem Morde beteiligt gewesen. So grausig auch die Tat ist, so etwa schloß der Verteidiger, so schlecht auch meine Klientin gehandelt, so hat sie doch immer noch den Anspruch, nach Recht und Gesetz abgeurteilt zu werden.

Verteidiger Rechtsanwalt Dr. Schleicher ersuchte die Geschworenen, zu erwägen, ob sein Klient Leonard Blömers mit Überlegung gehandelt habe. –

Die Geschworenen bejahten bezüglich aller drei Angeklagten die Schuldfragen wegen Mordes und Diebstahls. Der Gerichtshof verurteilte, diesem Wahrspruch entsprechend, alle drei Angeklagten zum Tode, zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und wegen Diebstahls zu je einem Jahre Gefängnis. Die beiden Blömers wurden nach einiger Zeit hingerichtet, Frau Blömers, die sich in gesegneten Umständen befand, zu lebenslänglichem Zuchthaus begnadigt.


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Hugo Friedländer: Interessante Kriminal-Prozesse von kulturhistorischer Bedeutung, Band 2. Hermann Barsdorf, Berlin 1911, Seite 159. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Friedlaender-Interessante_Kriminal-Prozesse-Band_2_(1911).djvu/167&oldid=- (Version vom 1.8.2018)