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Hugo Friedländer: Interessante Kriminal-Prozesse von kulturhistorischer Bedeutung, Band 2

aus dem Angeklagten könne noch etwas werden. Er ersuche, auf die niedrigste zulässige Strafe zu erkennen. – Der Angeklagte bemerkte auf Befragen des Vorsitzenden, daß er nichts weiter zu sagen habe.

Nach etwa einhalbstündiger Beratung des Gerichtshofes verkündete der Vorsitzende, Landgerichtsdirektor Roßmann: Der Gerichtshof hat den Angeklagten der zweifachen vorsätzlichen Tötung im Sinne des § 216 des Strafgesetzbuches und des Diebstahls in 20 Fällen für schuldig erachtet und deshalb den Angeklagten zu einer Gesamtstrafe von acht Jahren Gefängnis verurteilt. Der Gerichtshof erblickt in den Tötungen zwei selbständige Handlungen. Der Gerichtshof ist der Ansicht, daß der Angeklagte geistig gesund, aber in sittlicher Beziehung minderwertig ist. Es geht ihm das Bewußtsein für sittliches Gefühl vollständig ab.

Bei der Strafzumessung hat der Gerichtshof die Scheußlichkeit der Tat und den Umstand in Erwägung gezogen, daß der Angeklagte über zwei Familien furchtbares Unglück gebracht hat. Strafmildernd ist die große Jugend und die sittliche Minderwertigkeit des Angeklagten in Betracht gezogen worden. Fünf Monate sind dem Angeklagten auf die Untersuchungshaft angerechnet und außerdem die Kosten des Verfahrens ihm auferlegt worden. Der Angeklagte, der auch das Urteil mit der größten Gleichgültigkeit anhörte, sprach noch kurze Zeit mit seinem Verteidiger. Er folgte alsdann einem Gerichtsdiener willig in seine Zelle. Einige Wochen darauf hatte sich Brunke in seiner Zelle erhängt.


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Hugo Friedländer: Interessante Kriminal-Prozesse von kulturhistorischer Bedeutung, Band 2. Hermann Barsdorf, Berlin 1911, Seite 118. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Friedlaender-Interessante_Kriminal-Prozesse-Band_2_(1911).djvu/126&oldid=- (Version vom 31.7.2018)