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Hugo Friedländer: Interessante Kriminal-Prozesse von kulturhistorischer Bedeutung, Band 2

im Sinne der §§ 122 und 123 des Militär-Strafgesetzbuchs und des rechtswidrigen Waffengebrauchs im Sinne des § 149 des Militär-Strafgesetzbuchs sowie des Ungehorsams gegen dienstliche Bestimmungen im Sinne des § 92 des Militär-Strafgesetzbuches schuldig gemacht hat. Bei der Strafzumessung hat der Gerichtshof die große Jugend des Angeklagten und auch den Umstand erwogen, daß der Angeklagte sich in gutem Glauben befunden hat. In Berücksichtigung alles dessen hat der Gerichtshof auf eine Gesamtstrafe von vier Jahren und einer Woche Gefängnis und auf Degradation erkannt. Eine Woche ist dem Angeklagten auf die Untersuchungshaft in Anrechnung gebracht worden. –

Der Gerichtsherr und der Angeklagte legten Berufung ein. Ersterer, weil das Kriegsgericht einen minder schweren Fall für vorliegend erachtet hat. Der Angeklagte focht das Urteil in vollem Umfange an. Aus diesem Anlaß gelangte die Angelegenheit am 6. Juli 1903 vor dem Oberkriegsgericht der Ostseestation nochmals zur Verhandlung. Den Vorsitz in dieser Verhandlung führte Korvettenkapitän v. Bredow. Verhandlungsführer war Ober-Kriegsgerichtsrat Fielitz. Die Anklage vertrat Marine-Kriegsgerichtsrat Rosenberger. Die Verteidigung führte wiederum Rechtsanwalt Stobbe-Kiel. Der Vertreter der Anklage beantragte, wie in erster Instanz, sechs Jahre Zuchthaus und Ausstoßung aus der Marine. Das Oberkriegsgericht gelangte ebenfalls zu dem Ergebnis, daß ein minder schwerer Fall vorliege. „Da der Angeklagte berechtigt war, die Waffe zu ziehen, und den Ausgang nicht beabsichtigt hatte,“ so hob das Oberkriegsgericht das erste Urteil auf, erkannte den Angeklagten für schuldig der vorschriftswidrigen Behandlung eines Untergebenen, sowie der vorsätzlichen Mißhandlung eines Untergebenen mit tödlichem Ausgange und verurteilte ihn zu zwei Jahren und sieben Tagen Festungshaft. Zwei Monate und sieben Tage wurden auf die Untersuchungshaft angerechnet.

Dies Urteil focht der Gerichtsherr durch Revision an.

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Hugo Friedländer: Interessante Kriminal-Prozesse von kulturhistorischer Bedeutung, Band 2. Hermann Barsdorf, Berlin 1911, Seite 105. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Friedlaender-Interessante_Kriminal-Prozesse-Band_2_(1911).djvu/113&oldid=- (Version vom 1.8.2018)