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seit seiner Verheiratung nicht mehr um das Anzünden der Lampen gekümmert hatte, so hat seine Behauptung, er habe, als er in den Stall kam, laut „Matzick“ gerufen und sich darauf zehn Minuten mit Dommning unterhalten, keine Bestätigung gefunden. Es ist doch nicht anzunehmen, daß Hickel den Matzick mit leiser Stimme rief, damit dieser Petroleum auf die Lampen gieße. Es ist auch nicht anzunehmen, daß Hickel sich mit Dommning in leisem Tone unterhalten hat. Ich erinnere daran, daß Dommning anfänglich gesagt hat, Hickel sei 1–3 Minuten im Stalle gewesen. Erst später, als er einsah, worum es sich handele, sagte er, Hickel sei 10–20 Minuten im Stall gewesen. Ich bin der Meinung, Hickel hat sich nach erfolgtem Schuß in den Stall geflüchtet und ist dort 1–3 Minuten gewesen. Hickel konnte ebensowenig wie Marten seinen Verbleib zur Zeit der Tat nachweisen. Es ist wohl klar, weshalb Marten am 21. Januar gesagt hat, der Hund muß heute noch Farbe bekennen. Es ist ferner zu berücksichtigen, daß, als die Schwadron auf dem Korridor und später in der Reitbahn angetreten war und mit lauter Stimme aufgefordert wurde, die Dienstfreien und die im Dienst Gewesenen sollten sich gesondert aufstellen, Marten sich zu denen stellte, die im Dienst waren. Und als Oberleutnant v. Hofmann bei Marten Haussuchung hielt und zu ihm sagte: Marten, Sie kommen ja gar nicht in Betracht, Sie waren ja im Dienst, da sagte Marten: Jawohl, Herr Oberleutnant. Oberleutnant v. Hofmann nahm daher an, daß Marten im Dienst war. Es besteht für mich kein Zweifel, daß Marten und Hickel gemeinschaftlich den Rittmeister erschossen haben. Meine Herren, wir sind noch unter der alten Bestimmung aufgewachsen, wonach ein Angeklagter nicht verurteilt werden konnte, wenn ihm nicht durch zwei klassische Zeugen die Tat bewiesen wurde. Nach der neuen Bestimmung kann der Richter auf Grund der freien Beweiswürdigung urteilen. Wenn Sie also auf Grund der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt sind, die Angeklagten haben