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Entgegenkommen als bei den bürgerlichen Gerichten. – Die Verhandlung vor dem Divisionsgericht fand nur zum Teil öffentlich statt. Sie endete mit der Freisprechung aller drei Angeklagten. Der Gerichtsherr legte gegen das freisprechende Urteil von Marten und Hickel Berufung ein. Aus diesem Anlaß hatte sich das Oberkriegsgericht des ersten Armeekorps vom 15. bis 20. August 1901 mit der Angelegenheit zu beschäftigen. Das Oberkriegsgericht, das bekanntlich in Königsberg i. Pr. seinen Sitz hatte, war aus denselben Gründen wie das in Insterburg domizilierte‚ genötigt, in denselben Räumen zu verhandeln. Diese Verhandlung fand in voller Öffentlichkeit statt. Das Oberkriegsgericht gewann nach fünftägiger Verhandlung die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten Marten und verurteilte ihn zum Tode, zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und zur Ausstoßung aus dem Heere. Hickel wurde freigesprochen. Gegen die Verurteilung Martens legte dessen Verteidiger, gegen die Freisprechung Hickels der Gerichtsherr Revision ein. In beiden Revisionsschriften wurde in der Hauptsache die gesetzwidrige Zusammensetzung des Oberkriegsgerichts gerügt. Das Reichsmilitärgericht hatte diese Rügen für berechtigt anerkannt, deshalb beide Erkenntnisse aufgehoben und die Sache zur nochmaligen Verhandlung an das Oberkriegsgericht des ersten Armeekorps zurückverwiesen. Am 17. April 1902 gelangte daher die Mordtat nochmals in demselben Mannschaftsspeisesaale der Gumbinner Dragonerkaserne zur Verhandlung. Das Oberkriegsgericht bestand wohl, ebenso wie das erstemal aus dem Oberkriegsgerichtsrat Scheer als Verhandlungsführer und Kriegsgerichtsrat Dr. Rößler als richterlichen Beisitzender. Die richterlichen Offiziere waren jedoch sämtlich neu. Sie setzten sich zusammen aus Oberstleutnant Herhudt v. Rhoden vom Grenadierregiment „Kronprinz“ als Vorsitzenden, Major Dorn vom Infanterieregiment Nr. 43, Major v. Kräwel vom Grenadierregiment Nr. 3, Hauptmann Flechtner vom Feldartillerieregiment Nr. 16 und