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zur Sprache zu bringen, zu kritisieren und zu tadeln, aber jede Parteibestrebung darf dabei nicht die eine Grundlage verlassen: die Grundlage der Wahrheit und Wahrhaftigkeit. Mit gesetzlichen Mitteln und mit politischem Ernst muß gekämpft werden! Eine Parteibestrebung, die auf Übertreibung und Unwahrheiten fußt, kann den Schutz des § 193 nicht mehr für sich in Anspruch nehmen. Ohne auf den Angeklagten zu exemplifizieren, kann ich nur sagen: Politische Skandalmacher, denen nur darum zu tun ist, Aufsehen zu erregen, werden ihrer Partei mehr schaden, als nutzen, und sie werden ein Krebsschaden der Partei werden. Von Interesse für mich war es, als ich neulich in einem antisemitischen Blatte las, daß der Angeklagte ein Krebsschaden für die antisemitische Partei sei. Zugunsten des Angeklagten spricht die Tatsache, daß im Loeweschen Fabrikbetriebe wirklich verschiedene Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind und daß der Angeklagte die Tatsachen von Arbeitern empfangen hat, die ihn teilweise in der harmlosesten Weise angelogen haben. Das ist aber auch alles, was zu seinen Gunsten spricht. Die Überreichung der Schrift an den Polizeipräsidenten konnte nicht eine Strafanzeige im strafprozessualen Sinne darstellen, denn der Polizeipräsident mußte sofort sehen, daß es sich um eine Agitationsschrift ersten Ranges handelt. Es werden in der Broschüre die schwersten Vorwürfe gegen eine Reihe achtbarer Personen erhoben, gegen einen ehrenhaften Offizier, der mit Ehren aus der Armee geschieden ist, ferner gegen eine Reihe der achtbarsten Militärbeamten. Ich hebe hervor, daß der Angeklagte seine Vorwürfe erhoben hat, obwohl er sich sagen mußte, daß sie geeignet sind, Privatvermögen und öffentliches Vermögen in empfindlicher Weise zu schädigen. Er mußte sich sagen, daß er auch das öffentliche Interesse durch seine Handlungsweise arg schädigte. Der deutsche Handel hat gleichfalls durch die Broschüre schwere Schädigungen erlitten, denn die Broschüre ist bis in die fernsten