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und körperlich gesunde Leute gewesen, die ein hohes Alter erreicht haben, und die Schwester ist über den Verbleib ihres Bruders allerdings etwas erregt gewesen. Und übel nehmen kann man das der Schwester doch jedenfalls nicht, denn es ist nicht das erstemal, daß Geistliche auf Befehl ihres Bischofs verschwinden. – Wenn ich mich nun zur Sache selbst wende, so kann es sich bei Beurteilung des Falles nur um die Frage handeln: Sind die Strafantragsteller beleidigt? Mein Kollege hat bereits darauf hingewiesen, daß Bruder Heinrich nebst den verschiedenen anderen Brüdern von einem Strafantrag Abstand genommen haben. Den Strafantrag haben gestellt Bruder Provinzial Welter, Rektor Overbeck und Sanitätsrat Capellmann. Nun hat Bruder Welter, als er gefragt wurde, wodurch er sich beleidigt fühle, erklärt: Lediglich durch die Bemerkung in der Broschüre, daß dem Forbes Gelder vorenthalten worden seien. Der Beweis der Wahrheit für diese Behauptung ist vollständig erbracht worden. Wegen der anderen Dinge kann sich Bruder Welter auch kaum beleidigt fühlen, da er im Mutterhause der Alexianer und nicht in Mariaberg stationiert ist. Von Herrn Sanitätsrat Capellmann heißt es in der Broschüre: „Es kann ihm der Vorwurf nicht erspart werden, daß er die Gefangenschaft des Forbes in fahrlässiger Weise mitverschuldet hat.“ Hätte ich gewußt, was in der Hauptverhandlung zutage kommen wird, dann hätte ich Herrn Mellage geraten, diesen Satz etwas kräftiger zu schreiben. Mag es Herr Capellmann mit seinem Eide abmachen, daß es ihm während 31/4 Jahren nicht möglich war, sich auch nur ein einziges Mal um das Schicksal des Forbes zu bekümmern. Der Vorwurf der Fahrlässigkeit ist der geringste, den man ihm machen kann. Ich nehme nicht Anstand, zu behaupten: es ist eine arge Pflichtvergessenheit eines Arztes, der 3200 Mark Tantieme von einer Anstalt bezieht, sich um die Patienten nicht zu kümmern. Das Attest des Geheimrats Kribben bezog sich bloß, wie dieser uns anfänglich