des Halses des Ermordeten leidet in dieser Beziehung an zwei Grundfehlern. Einmal ist der Kehlkopf durchschnitten, während der Schächtschnitt nur die Luft- und Speiseröhre durchschneidet, dann ist dem verwundeten Kinde die Wirbelsäule durchschnitten worden, während der Schächtschnitt die Wirbelsäule nicht einmal verletzen darf.
Kreisphysikus Dr. Bauer bekundet im Weiteren, daß der Mörder hinter seinem Opfer gestanden haben müsse, als er die Durchschneidung des Halses vorgenommen habe. Das Messer müsse einen großen Haken gehabt haben.
Es werden alsdann dem Sachverständigen eine Reihe von bei Buschhoff beschlagnahmten Messern vorgelegt. Der Sachverständige bemerkt, daß mit diesen Messern die Durchschneidung wohl vorgenommen werden könne, ganz besonders sei das eine mit Nr. 13 bezeichnete Messer ein richtiges Schächtmesser, geeignet, die vorgefundenen Verletzungen hervorzubringen. Auf weiteres Befragen bekundet der Sachverständige, daß der Mörder das Kind anscheinend zwischen seine Beine geklemmt und ihm somit den Hals durchschnitten habe. Bei dieser Manipulation müsse der Mörder dem Kinde die Händchen ebenfalls fest geklemmt haben, anderenfalls hätte das Kind in das Messer hineingegriffen und sich die Händchen verletzt, Letztere seien aber unverletzt.
Angeklagter Buschhoff bemerkt auf Befragen des Präsidenten, daß die vorliegenden Messer ihm gehören, auch das Messer Nr. 13 sei sein Eigenthum, es sei das sein gewöhnliches Schächtmesser.
Präsident: Schächtmesser müssen haarscharf sein und dürfen keine Scharten aufweisen?
Buschhoff: Jawohl, ein Schächtmesser muß vor und nach dem Gebrauch 12 Mal untersucht werden, ob es keine Scharte habe, auch muß der Schächter, ehe er ein Thier schlachtet, eine ausgeruhte Hand haben.
Präs.: Ist das religiöse Vorschrift?
Buschhoff: Jawohl.
Vertheidiger Rechtsanwalt Fleischhauer: Ich bin genöthigt, auf die Genesis des Gutachtens des Herrn Kreisphysikus zurückzukommen, da das Gutachten des Herrn Kreisphysikus, ganz besonders, daß die Durchschneidung des Halses mit dem Messer Nr. 13 vorgenommen sein müsse, zur Wiederverhaftung des Buschhoff geführt hat. Ich frage also den Herrn Kreisphysikus, ob er am 6. Februar dieses Jahres an den Herrn Ersten Staatsanwalt
Hugo Friedländer: Der Knabenmord in Xanten vor dem Schwurgericht zu Cleve vom 4. bis 14. Juli 1892. W. Startz, 1892 Cleve, Seite 18. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Friedlaender-Der_Knabenmord_in_Xanten_(1892).djvu/18&oldid=- (Version vom 31.7.2018)