Klempner Ullenboom, der nunmehr in den Saal gerufen wird, bekundet auf Befragen des Präsidenten: Er habe am Peter-Paulstage Vormittags sein Pflegekind zu Buschhoffs mitgenommen. Er hätte das Kind an der Hand geführt. Ob das Kind mehrfach aus dem Hause gelaufen, wisse er nicht, die Möglichkeit gebe er aber zu.
Präs.: Sie sollen zu Beekmann und Frau gesagt haben: Ich begreife nicht, wie Mölders so bestimmt behaupten kann, der kleine Hegmann sei in das Buschhoff’sche Haus gezogen worden, es kann doch eine Verwechslung mit meinem kleinen Pflegekind stattgefunden haben.
Ullenboom: Das habe ich allerdings gesagt.
Oberstaatsanwalt: Sind Sie denn der Meinung, daß Ihr Pflegekind mit dem kleinen Hegmann zu verwechseln war? Ullenboom: Wer beide Kinder kannte, konnte sie allerdings nicht verwechseln.
Oberstaatsanwalt: Ihr Kind war kleiner als der kleine Hegmann? – Ullenboom: Jawohl. – Oberstaatsanwalt: Der kleine Hegmann trug bereits Höschen, während Ihr Pflegekind noch ein Kleidchen trug? – Ullenboom: Jawohl. – Verth. Rechtsanwalt Fleischhauer: Ich bemerke, daß Mölders bekundet hat, er habe beide Kinder nicht gekannt. – Präs.: Das ist richtig.
Verth. Rechtsanwalt Fleischhauer: Ist es richtig, Herr Ullenboom, daß Sie Ihrer Erzählung an die Beekmannschen Eheleute hinzufügten: Ich darf das nicht laut werden lassen, sonst werde ich noch mehr geschädigt und verfolgt? – Zeuge: Jawohl.
Es meldet sich alsdann nochmals Metzgermeister Abraham Bruckmann. Dieser bekundet: Er erinnere sich nun des 20. August 1891 ganz genau. Es sei damals über den Fall Buschhoff im Schlachthause nichts gesprochen worden, sondern nur über geschäftliche Angelegenheiten.
Kaufmann Oster: Es sei unwahr, daß Beekmann des Nachts bei ihm gewesen sei. Overhagen habe ihm allerdings einmal erzählt, daß er nach Cleve vorgeladen sei und habe ihn auch gefragt, wie er sich verhalten solle. Er habe ihm jedoch gesagt, daß er ihm bezüglich seiner Zeugenaussage keinerlei Rathschläge ertheilen könne. Beekmann sei aber niemals bei ihm gewesen.
Schuster Beekmann: Er bestreite, des Nachts bei Oster gewesen zu sein, er habe vielleicht einmal mit Herrn Oster gesprochen, er habe aber nicht nothwendig, Judengeld anzunehmen. Er habe einmal 108 Mk. für Arbeiten erhalten
Hugo Friedländer: Der Knabenmord in Xanten vor dem Schwurgericht zu Cleve vom 4. bis 14. Juli 1892. W. Startz, 1892 Cleve, Seite 110. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Friedlaender-Der_Knabenmord_in_Xanten_(1892).djvu/110&oldid=- (Version vom 31.7.2018)