bekundet auf Befragen des Präsidenten, daß sie am Peter-Paulstage überhaupt nicht bei Buschhoff war.
Oberstaatsanwalt Hamm: Früher haben Sie aber bekundet, daß Sie bei Buschhoff waren? – Zeugin: Nein. – Beisitzender, Landgerichts-Rath Grütering: Als Sie Ihr Kind suchten, sind Sie da nicht bei Buschhoffs gewesen? – Zeugin: Ja, als ich vom Suchen zurückkam. – Beisitzender Landgerichts-Rath Grütering: Wann mag das wohl gewesen sein? – Zeugin: Etwa nach 4 Uhr. – Präs.: Hat nicht auch Frau Buschhoff ihren Sohn Siegmund aufgefordert, das kleine Joanchen zu suchen? – Zeugin: Jawohl.
Es erscheint alsdann als Zeuge Land-Gerichts-Rath Brixius: Dieser bekundet: Als Buschhoff, Frau und Tochter am 14. Oktober 1891 verhaftet wurden, theilte man mir mit, daß die Leute wegen ihrer gefährdeten persönlichen Sicherheit verhaftet worden seien. Der Angeschuldigte Buschhoff machte von Anfang an auf mich einen vollständig sicheren und unbefangenen Eindruck. Seine Antworten waren durchaus bestimmt und ruhig, obwohl die Vernehmung durch die Schwerhörigkeit desselben sehr beeinträchtigt wurde. Als ich dem Buschhoff in die Seele sprach: er sollte doch, wenn er es gethan habe, eingestehen, sagte er: Ich weiß, was es heißt, Kinder verlieren, und ich sollte im Stande sein, einem unschuldigen Kinde den Hals abzuschneiden? Diese Worte bestärkten mich in der Ueberzeugung von der Unschuld des Buschhoff.
Der Zeuge bekundet im Weiteren: Im Monat November 1891 wurde meinem Schwiegersohn, dem Herrn Rechtsanwalt Fleischhauer, die Vertheidigung angetragen. Es war mir ja das nicht angenehm, allein ich fand mich andererseits nicht veranlaßt, meinem Schwiegersohn von der Annahme der Vertheidigung abzurathen, weil ich dem Angeklagten einen Anwalt nicht entziehen wollte, zu dem er Vertrauen hatte. Ich erkläre hiermit ausdrücklich, daß die verwandtschaftlichen Bande zwischen mir und Herrn Rechtsanwalt Fleischhauer auf den Gang der Untersuchung nicht den geringsten Einfluß gehabt haben. Die Person des Herrn Rechtsanwalts Fleischhauer bietet bereits die volle Gewähr, daß er keinen Versuch machen wird, einen Richter zur Uebertretung seiner Pflichten zu bestimmen. Am 23. Dezember v. J. hatte der Herr Erste Staatsanwalt mit höherer Genehmigung die Haftentlassung
Hugo Friedländer: Der Knabenmord in Xanten vor dem Schwurgericht zu Cleve vom 4. bis 14. Juli 1892. W. Startz, 1892 Cleve, Seite 100. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Friedlaender-Der_Knabenmord_in_Xanten_(1892).djvu/100&oldid=- (Version vom 31.7.2018)