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Leopold I., Ludwig XIV. von Frankreich, Karl XI. von Schweden: Friede von Nimwegen

2. Und damit dieser Sachen desto besser werde vorgesehen / so ist von beden Seiten beliebet worden / eine ewige Amnestia und Vergessenheit aller derer jenigen Dinge / welche von Anfang dieser Unruhe / an was Ort und auff was weise dieselbe von einen und den andern Th[e]il[1] gegen einander feindlich verübet seyn / also daß weder ein noch anderer Ursache halber oder Vorwand / einer dem andern Feindseligkeit / Beschwerde oder Hindernüß an Personen / Gütern / Gerechtigkeiten und Sicherheit / durch sich noch durch andere / heimlich oder öffentlich / directe oder indirecte unter dem Schein Rechtens oder Mißthätigkeit in Reich oder sonst ausser demselben / dawider nicht einige vorhin gemachte und dieser zuwider lauffende Verträge gelten solle / erweisen oder erweisen lassen / oder beede sonder alle und iede von beyden Seiten so wol vor als im Kriege / mit Worten / Schrifften und Wercken / erzeigete injurien / Gewalt und Feindseligkeit / Schaden / Nachtheil und ohne Ansehen der Person und Sachen / also abgethan seyn / daß / was ein Theil vom andern deßwegen zu praetendiren hätte / in ewige Vergessenheit solle gestellet seyn / und dieser Amnistie deren Würckung und Nutzen sollen sich zu erfreuen haben alle und jede beeder Theile Vasalle und Unterthanen / so daß niemand solle zum Schaden und Nachtheil gereichen / es mit diesen oder jenen Theil gehalten zu haben / deßwegen er nicht in den Stand in welchen er unmittelbar vor dem Krieg gewesen / was Ehr und Güter belanget / solte wieder eingesetzt werden.

3. Nach dieser allgemeinen und unbeschrenckten Amnistie der Vergessenheit / damit dieses Friedens und dieser Freundschafft eine gewisse Masse gesetzt werde / so hat man beederseits beliebet / daß der Westphalische und Oßnabrückische 1648. den 24. Octob. gestiffte Friede soll seyn der Grund und Regel dieses Vertrags / so daß er in seinen vorigen Kräfften soll seyn und bleiben / eben so / wie er vor dem Kriege ist gewesen / eine Fundamental- und dem Wolstande des Reichs betreffende Satzung / wodurch beede Theil einander verbunden seyn / darwider alle Verordnung in diesem Kriege gemacht / nicht gelten / sondern gäntzlich vernichtet seyn solle.

4. Zu mehrer Bestärckung dieser Freundschafft und Einigkeit / soll keiner von beeden Theilen einige Handlung zu des andern Schaden und

  1. Wort mit "e" ergänzt
Empfohlene Zitierweise:
Leopold II., Ludwig XIV. von Frankreich, Karl XI. von Schweden : Käyserl. und Frantzösischer Friedensschluß / Welcher In Nahmen der heiligen und unzertrennlichen Drey-Einigkeit zu Niemwegen geschlossen und unterzeichnet worden:. , 1679, Seite 14. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Friede_von_Nimwegen_014.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)