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Leopold I., Ludwig XIV. von Frankreich, Karl XI. von Schweden: Friede von Nimwegen

der Provintzien im Reiche gelegen / der Friede geschlossen und ratificiret ist / oder demselben zu restabiliren nach einhelliger Meinung bequeme Mittel werden erfunden seyn.

Wiederumb verspricht der AllerChristlichste König / daß er gegenwärtige des Käysers und Reichs Feinde auff keinerley Weise / und unter keinen Vorwand directe oder indirecte helffen wolle.

Es soll auch dem Käyser und Reiche frey stehen / mit dem AllerChristl. Könige gute Rathschläge / Fleiß und Arbeit anzuwenden / daß solche Krieg mit allgemeiner Bewilligung beygeleget werden möge.

27. Nach dem Münstrischen Frieden-Schlusse im andern Artickel in allen bekräfftiget / soll von beyden Theilen alle Oerter wieder gegeben / und die wieder gegebene werden / bey Glauben und guten Trauen evacuiret werden / Zu dem Ende denn einige Commissarien zu der Zeit / wenn dieser Tractat von beyden Seiten wird ratificiret seyn / soll benennet werden / daß vorbesagt Evacuation und Visitation innerhalb Monaths Frist nach Ratificirung des Friedens ohne weitern Verzug soll geendet werden / außgenommen die Oerter / ueber welchen in vorigen Artickel auff eine Zeitlang andere Verordnung geschehen ist.

28. Weil eine alter Streit ist wegen des Schlosses und Hertzogthumbs Bollion / zwischen dem Bischoff und Printz von Lüttig und dem Hertzog selbigen Namens / so ist beliebet / daß der Hertzog von Bollion / in der Possession, wie er anitzo ist / verbleibe / und der Streit gütlich oder durch Scheids-Leute / so von beyden Theilen / innerhalb drey Monats-Zeit / nach Ratification des Friedens / soll ernennet / geschlichtet und zu keiner Thätigkeit geschritten werden.

29. So bald dieses Friedens-Instrument / von denen Herren Extraordinar-Gesandten und Plenipotentiariis unterschrieben und unterzeichnet ist / soll alle Feindseligkeit auffhören / wo aber etwas nach Verlauff von 14. Tagen nach Unterschreibung dieses Tractats ist unternommen / oder durch Thätigkeit ist verändert worden / das soll alsobald reparirt und in vorigen Stand gesetzet werden.

30. Die Eintreibung der Contribution / von ein oder andern Theil deren Ländern / Herrschafften und Oertern auffgeleget / welche besagte Contribution / für Unterschreibungen dieses Tractats sich unterworffen haben / soll continuiret werden / biß zur Ratification gegenwärtigen Tractats / und was alsdenn zu zahlen wird rückständig seyn / soll in 4. Monath-Zeit nach der Ratification abgetragen werden / doch so / daß derselben Abzahlung nach außgewechselter Ratification durch Thätigkeit von der Gemeine nicht könne

Empfohlene Zitierweise:
Leopold II., Ludwig XIV. von Frankreich, Karl XI. von Schweden : Käyserl. und Frantzösischer Friedensschluß / Welcher In Nahmen der heiligen und unzertrennlichen Drey-Einigkeit zu Niemwegen geschlossen und unterzeichnet worden:. , 1679, Seite 11. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Friede_von_Nimwegen_011.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)