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Leopold I., Ludwig XIV. von Frankreich, Karl XI. von Schweden: Friede von Nimwegen

sie nicht durch verdächtige Procuratores ihre Güter und Einkünffte verwalten lassen / und dieselbige geniessen / außgenommen solche Benefica, welche zu verwalten sie persönlich müssen zugegen seyn.

25. Das zwischen der Käyserl. Maj. und dem Reiche / und dem Könige und Reich Schweden / so wol für sich als dem Hertzog von Gottorp heute getroffen wird / soll in diesen Tractat mit begriffen seyn / so / daß so wol gegenwärtiger als vorbesagter Käyserl. und Schwed. Vergleich / für einerley soll gehalten werden / und eben so gültig seyn / als wäre es von Wort zu Wort hieher gesetzet.

26. Und weil dem allgemeinen Ruhestand hieran gelegen / daß der Krieg / welchen der AllerChristl. König in Franckreich / deßgleichern der König und das Reich Schweden mit dem König in Dennemarck / Churfürsten von Brandenburg / Bischoff von Münster / dem Fürsten des Hauses Lüneb. dem Bischoff von Oßnabrück / dem Hertzog zu Zell und Wolffenbüttel annoch habe / mögen mit ersten beygelegt werden / so wollen / I. Käys. Maj. bey obgemeldten Fürsten nicht weniger der AllerChristl. König bey dem König in Schweden allen Fleiß anwenden / daß der Friede zwischen vorbemeldten Potentaten mit ehisten möchte getroffen werden / und zu dem Ende dieselbe einen Stillstand der Waffen zu solchen Friede dienlich / alsobald belieben. So aber über alles Verhoffen solche angewandte Mühe nicht solte einen gewünschten Außgang erreichen / so versprechen Ihre Käys. Maj. Churf. und Stände des Reichs / so in diesen Friede begriffen / daß sie nach Verlauff des Stillstandes Franckreich und Schweden bemeldten Frieden auff keinerley Weise unter keinen Vorwand weder directe noch indirecte wolten helffen / oder diesen Krieg zuführen Franckreich oder Schweden hinderlich seyn / noch leiden / daß Franckreich und Schweden Feinde ihre Trouppen / Winter-Quartier und Lager ausser ihren eigen Lande im Reiche nehmen.

Es soll auch dem AllerChristl. Könige frey stehen / nur zu vorbesagten Ziel in folgenden Oertern des Reichs Besatzung zu haben / doch dem Herrn des Orts und den Unterthanen ohne Schaden und auff Frantzösische Unkostungen zu unterhalten: Nemlich in den Städten Chasselt / Huy / Verdiers / Aken / Thuren / Linnig / Nüys und Zons / in welchen nicht sollen neue Festungen gebauet werden / als nur so viel der Besatzung Sicherheit erfordert / und rechtmäßige Ursache des Argwohns nicht geben möge. Es soll Franckreich nicht Macht haben solche Städte / wegen daselbst gemachten Unkosten oder unter einen andern Vorwand / zu behalten / sondern auß selbigen abziehen / und dann / von welchen er sie genommen / wieder zustellen / so bald zwischen obbemeldten Partheyen wegen

Empfohlene Zitierweise:
Leopold II., Ludwig XIV. von Frankreich, Karl XI. von Schweden : Käyserl. und Frantzösischer Friedensschluß / Welcher In Nahmen der heiligen und unzertrennlichen Drey-Einigkeit zu Niemwegen geschlossen und unterzeichnet worden:. , 1679, Seite 10. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Friede_von_Nimwegen_010.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)