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Leopold I., Ludwig XIV. von Frankreich, Karl XI. von Schweden : Friede von Nimwegen

Stimmen / Sitz / Güter und Dienst / Bonafeudalia, subfeudalia und alladalia mit dem Sequestrirten Nutzen / und in alle Güter ins gemein / welche sie vor der Entsetzung / so durch diesen Krieg geschehen / gehabt haben / oder von Rechts wegen haben kan / soll eingesetzet werden / darwider nicht gelten / sondern auffgesetzet seyn sollen / die Parta und Decreta, so diesen zuwider lauffen. Vorgemeldter Printz Wilhelm Egen / soll alsobald / nach Außwechselung dieses Friedens / in völlige seine Freyheit gesetzet werden.

Was aber von dem Dom-Capitul in Straßburg und andern / welche die dem Bischoff und Printzen gehörigen Güter verwaltet haben / oder von demselben benahmten Bedienten wider sie geredet / geschrieben ist / soll in ewige Vergessenheit gestellet bleiben / und sollen sie deßwegen nicht zu Rede gestellet / noch unter irgend einen Vorwand beschwehret werden.

24. Es soll beyder Theilen Vasallen und Unterthanen Geistl. und Weltliche in ihre Ehre / Würde und Güter / welche sie vor dem Kriege gehabt / wiederumb eingesetzet / da denn / wie auch / in alle liegende und fahrende Güter / alle Einkunfften / so bey diesen Krieg confisciret und eingenommen / zugleich mit aller Gerechtigkeit / Handlung Success. welche ihm bey währenden Kriege seyn zugekommen / auch so / daß nichts wegen der Früchte und Einkünffte nach der Confiscation und Einnehmung genossen / von beweglichen Gütern / Einkünfften und Beneficiis, biß auff den Tag der Ratificat. des Friedens könne gefordert werden / deßgleichen weder Schulden / Wahren und Mobilien / so vor bemeldten Tage sind confisciret / so daß / weilen die Creditores der Privat-Schulden / noch die / welche solche Waaren in deposito gethan / und deren Erben wieder Ursach haben / solche zuverfolgen / noch die Restitution oder Satisfaction iemahls praetendiren können / welche Ersetzung nach vorgesetzter Art auch auff die Wind extendiret werde / welche Gegentheil erfolget seyn;

Dahero sie denn durch diesen Vergleich mit ihren Printzen soll versöhnet werden / und zu ihren Gütern kommen / wie sie zur Zeit des Schlusses und Unterzeichnung dieses Tractats seyn werde / und diß soll also zur Execution gebracht werden / und keine Verschenckung / Confiscation, Commissen und EndUrthel / so Excontumatien in Abwesenheit der Partheyen / da derselben nicht gehöret sind / gesprochen worden / und solts so gehalten werden / als wären sie nicht gesprochen / so / daß den Partheyen frey stehet in ihr Vaterland[1] wieder zukommen / auß welchen sie vor diesen sind weggewichen / und sie selbst besagte Güter / Mobilien und Einkünffte geniessen / oder annderswo / da es ihnen gut düncket / ihre Wohnung nehmen / ausser aller Gewaltsamkeit.

Wo sie aber anderswo wohnen wollen / sollen

  1. Vorlage: Vaterlaud
Empfohlene Zitierweise:
Leopold II., Ludwig XIV. von Frankreich, Karl XI. von Schweden : Käyserl. und Frantzösischer Friedensschluß / Welcher In Nahmen der heiligen und unzertrennlichen Drey-Einigkeit zu Niemwegen geschlossen und unterzeichnet worden:. , 1679, Seite 9. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Friede_von_Nimwegen_009.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)