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Leopold I., Ludwig XIV. von Frankreich, Karl XI. von Schweden: Friede von Nimwegen

Null und nichtig erkant / auffgehoben wird / der König durch diesen Tractat auffhebet.

18. So aber der Bann der Stadt Doul nicht so groß / nicht auff so viel werth wäre / als die Stadt Nancy / soll solches dem Herrn Hertzog gut gethan werden / so / daß beyder Städte Bann gleich groß und güldig seyn sollen.

19. Der AllerChristl. König wil renunciren / und renuncirt in gegenwärtigen Tractat zu ewigen Zeiten / für sich und seine Erben / so nachkommen / in die Macht des Pabsts das Recht eines Bischoffs von Doul zu ernennen oder zu praesentiren / welches ihm von Pabst Clementi den Neundten ist übergeben / so / daß vorgemeldten Hertzog frey stehet eine solche zu übergeben.

20. Uber das ist beliebet / daß gemeldten Herrn Hertzog in Außtheilung der Güter / welche von dem AllerChristlichsten König biß auff die Zeit dieses Tractats vergeben seyn / eine Veränderung zumachen / nicht soll freystehen / und die / welche damit versehen seyn / in geruhiger Besitzung gedachten Gütern bleiben / so daß mehr gedachter Hertzog / sie keines weges turbiren / beschweren oder ihrer Besitzung entsetzen können.

21. Ferner ist beschlossen / daß alle Processen Urthel und Schlüsse / welche von Richtern und andern Bedienten / der AllerChristlichste König in Streitigkeiten und zu End geführten Gerichts-Händel gesprochen seyn / so wohl zwischen den Unterthanen des Hertzogthumbs Lothringen und Parr / als auch andern zu der Zeit / da bemeldte Länder / unter höchstgemelte allerChristlichsten Königs Herrschafft waren / gültig seyn / und ihre völlige Wirckung erreichen / nicht anders / als wenn der AllerChristlichste König Herr und Besitzer gemelter Länder geblieben wäre / es soll ihm auch nicht frey stehen / gesprochene Urthel und Decreta in Zweiffel zu ziehen / auffzuheben / oder deren Vollziehung auffzuheben und verhindern. Es stehet dem Partheyen zwar frey / nach dem Gesetzen und Verfassungen Revision der Acten zu begehren / unterdessen bleibet der Außspruch bey seinen Kräfften und Würden.

22. Es sollen dem Herrn Hertzog die Artickul und Urkunden der Briefen / welche in der Schatz-Kammer zu Nancy und Parr, und in beyden Rechen-Kammern oder anderswo gehalten sind und weggenommen worden / wiederumb zugestellet werden.

23. Ihr Käyserl. Maj. bewilliget / daß Printz Frantz Egen / Bischoff zu Straßburg / dessen Bruder Printz Wilhelm Egen von Fürstenberg / mit deren Bruders Sohn / Printz Anton Egen von Fürstenberg / ihren Bedienten und Ministris, gäntzlich wiederumb in den Stand / Ehre / Würde / Gerechtigkeit /

Empfohlene Zitierweise:
Leopold II., Ludwig XIV. von Frankreich, Karl XI. von Schweden : Käyserl. und Frantzösischer Friedensschluß / Welcher In Nahmen der heiligen und unzertrennlichen Drey-Einigkeit zu Niemwegen geschlossen und unterzeichnet worden:. , 1679, Seite 8. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Friede_von_Nimwegen_008.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)