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Leopold I., Ludwig XIV. von Frankreich, Karl XI. von Schweden : Friede von Nimwegen

Nancy nach dem Elsaß / der 3. von Nancy biß Bisantz in der Graffschafft Burgund / und denn der 4. welcher von Nancy nach der Stadt Metz führet / doch so / daß die Abzeichnung bemeldter Wege nach Art des Anno 1661. von den damahligen Hertzog Carl / des AllerChristl. Königs abgetretenen Weges geschehen.

15. Alle Oerther / Dörffer / Höfe und Länder ins gemein mit ihren Dependentien / welche auff dem Weg dieser Breiten auff eine halbe Meile liegen / sollen mit aller Gerechtigkeit der höchsten Gewalt / Souveranität und Eigenthums / welche vor diß Tractat der Hertzog und seine Vorfahren gehabt / I. Kön. Maj. von Franckreich gehören / doch so / daß vorbemeldter Oerter / Bann und Depententien / und über die Breite eine halbe Meile sich erstrecket / so soll dasselbe / welches aber solche Plätze und Gräntzen / so von den Commissarien gesetzet seyn / sich wider dem Hertzog dessen Erben und Nachkommen / wie vorhin mit dem Recht des Eigenthums der Souveranität und höchsten Gewalt verbleiben.

16. Die Städte und Vogtey Landwig mit ihren Pertinentien und Dependentien / höchsten Gewalt / Souveranität und Eigenthum bleibet zu ewigen Zeiten / höchstgedachter I. Kön. Maj. von Franckreich dessen Erben und Successor. so / daß der Hertzog von Lothringen und dessen Erben und Successoren kein Recht auff dieselben zu praetendiren haben / aber für gedachte Stadt und Vogtey wil der AllerChristl. König bemeldten Hertzog eine andere in einen von den 3. Bistthümern von eben solcher Grösse und Valer abtreten / worüber die Commissarii sich vereinigen sollen / und wenn selbige dem Hertzog von dem AllerChristl. Könige abgetreten und übergeben / soll der Hertzog seine Erben und Nachkommen selbige geniessen / mit aller Gerechtigkeit der Souveranität / höchster Gewalt und Eigenthums.

17. Wiederumb tritt der AllerChristl. König vor sich und der Cron Franckreich aber zur Complesation der Stadt Nancy, und übergiebet bemeldten Hertzog / seinen Erben und Nachkommen die Herrschafft Souveranität und Eigenthum der Stadt Doll und derselben Vorstädte / mit allen Gerechtigkeiten / sonderlich das Patranatus aller Praerogativen und Vorzügen / welche der Cron Franckreich in besagter Stadt deren und der Vorstädten und Bann / ins gemein Fourage zukommen oder zukommen solten / so / daß vorgedachter Hertzog dessen Erben und Successoren selbige ohn allen einigen Vorhalt völlig sollen geniessen / darwider nicht einige Gesetze / Gewonheit / Satzung und Vorträge / so vorhin gemacht / und diesen zuwider lauffen / gelten sollen / welche alle / wie auch die Clausulen darinnen etwas vor

Empfohlene Zitierweise:
Leopold II., Ludwig XIV. von Frankreich, Karl XI. von Schweden : Käyserl. und Frantzösischer Friedensschluß / Welcher In Nahmen der heiligen und unzertrennlichen Drey-Einigkeit zu Niemwegen geschlossen und unterzeichnet worden:. , 1679, Seite 7. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Friede_von_Nimwegen_007.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)